Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

104 XV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. März 1914.) 
Kriegsleistungen betreffend. 
Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. März 1914 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 15) zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 23. März 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Jung. 
Nachdem durch den Etat für das Jahr 1913 die Heuration bei allen Friedensrations- 
sätzen vom 1. April und 1. Oktober 1913 ab um 1000 g erhöht worden ist (vergleiche die 
Bekanntmachungen vom 25. Juni und 13. September 1913 — Zentralblatt Seite 666 und 
988 —), wird auf Grund des Artikel I § le der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die 
Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegs- 
leistungen, vom 14. April 1888 (Reichsgesetzblatt Seite 142) zur öffentlichen Kenntnis gebracht, 
daß auch die Kriegsrationen um 1000 2 Heu erhöht werden. 
Der Tagesfouragesatz (schwere Kriegsration) an Heu für die Pferde der im Falle eines 
Krieges auf Märschen und in Kantonierungen befindlichen Teile der bewaffneten Macht, ein- 
schließlich des Heeresgefolges, wird demnach in Abänderung der Bekanntmachung vom 8. Sep- 
tember 1897 (Zentralblatt Seite 274) künftig auf 3500 g und für schwere Pferde kalt- 
blütigen Schlages auf 8500 g festgesetzt. 
Den Zugpferden der Maschinengewehr-Kompagnien wird zu der erhöhten Henkriegsration 
noch eine Futterzulage von 1500 g Heu gewährt. 
Berlin, den 3. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
Verorduung. 
(Vom 31. März 1914.) 
Aufwandsentschädigungen an Familien für im Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen 
eingestellte Söhne betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März 1914, betreffend 
Aufwandsentschädigungen an Familien für im Reichsheer, in der Marine oder in den Schut# 
truppen eingestellte Söhne (Reichsgesetzblatt 1914 Seite 57 ff.), wird verordnet, was folgt:
	        
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