Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XV. 105 
81. 
Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung (§ 6 der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers) trifft der Großherzogliche Verwaltungshof. 
82. 
Untere Verwaltungsbehörden im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers sind die 
Bezirksämter. 
83. 
Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung (§ 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers) 
erfolgt durch die Amtskassen. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 31. März 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Eberle. 
Verordunng. 
(Vom 4. April 1914.) 
Die Straßenpolizei betreffend. 
Aufgrund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches wird die Straßenpolizeiordnung 
vom 12. Mai 1882 mit sofortiger Wirkung ergänzt, wie folgt: 
Hinter § 18 wird folgende neue Vorschrift eingefügt: 
8 184. 
(Durchqueren von Marschkolonnen der Truppen). 
Marschkolonnen eines Bataillons, einer Eskadron oder einer Batterie dürfen von 
Fuhrwerken aller Art, von Reitern, Radfahrern und Fußgängern nicht durchquert 
werden. Auf die zum Brandplatz fahrenden Feuerwehrfahrzeuge findet dieses Verbot 
keine Anwendung. 
Karlsruhe, den 4. April 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Mittermaier.
	        
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