Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

112 XVII. 
III. Geschäftslireis des Beirats. 
§ 7. 
Zu den Geschäftsaufgaben des Beirats gehört: 
1. die Beratung organisatorischer Fragen, insbesondere etwaiger Anderungen des Um 
fangs der Anstalt oder ihrer Einrichtungen; 
die gutachtliche Außerung über Neubauten und größere bauliche Anderungen des An- 
staltsgebäudes sowie über die außerordentliche Beschaffung von Gegenständen der 
inneren Einrichtung; 
die gutachtliche Außerung über Maßnahmen, die sich auf die Fürsorge für die Ge- 
sundheit der Schüler beziehen; 
. die Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf des Voranschlags über Ausgaben 
und Einnahmen der Anstalt; 
5. die Beratung und Antragstellung, bei Realanstalten die Beschlußfassung, über die 
Schulgeldbefreiungen; 
6. die Beratung über die Handhabung der Schulzucht im allgemeinen und die Antrag- 
stellung hierwegen beim Unterrichtsministerium. 
Der Beirat ist ferner verpflichtet, in allen auf die Anstalt und ihren Betrieb bezüglichen 
Fragen auf Verlangen des Unterrichtsministeriums sich gutachtlich zu äußern. 
e 
S 
– 
88. 
Beschlüsse der Lehrerversammlung, welche die Ausweisung von Schülern aus der Anstalt 
aussprechen, bedürfen der Zustimmung des Beirats. Zu diesem Zweck hat die Anstaltsleitung 
sofort nach der Beschlußfassung der Lehrerversammlung die hierüber gefertigte Niederschrift 
sowie die in der Sache erwachsenen Aktenstücke dem Vorsitzenden des Beirats zu übermitteln. 
Versagt der Beirat seine Zustimmung zu dem Beschluß der Lehrerversammlung, so hat 
der Vorsitzende des Beirats unter Vorlage der Akten die Entscheidung des Unterrichts— 
ministeriums einzuholen und gleichzeitig die Anstaltsleitung hiervon zu verständigen. Der 
Vollzug des Ausweisungsbeschlusses ist in diesem Falle bis zur Entscheidung des Unterrichts— 
ministeriums auszusetzen. 
Wenn die Lehrerversammlung nach § 33 Absatz 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 
18. September 1909#die sofortige Entfernung eines Schülers aus der Anstalt verfügt hat, so 
sind dem Beirat bei der Übersendung der Akten die Gründe, die hiefür maßgebend waren, 
schriftlich mitzuteilen. Das Recht des Beirats, der Ausweisung seine Zustimmung zu versagen, 
erleidet dadurch keine Einschränkung. 
Ein selbständiges Eingreifen in Bezug auf die Handhabung der Schulzucht im einzelnen 
Fall kommt dem Beirat nicht zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.