XVII. 113
89.
In den Sitzungen des Beirats hat der Vorsitzende die ihm unmittelbar zugegangenen
Erlasse des Unterrichtsministeriums, sofern er sie den einzelnen Mitgliedern nicht bereits durch
Umlauf zur Kenntnis gebracht hat, mitzuteilen. Der Anstaltsleiter hat über Vorkommnisse
und Verhältnisse, die den Geschäftskreis des Beirats berühren, sowie über Anderungen im nicht-
etatmäßigen Lehrpersonal zu berichten. Die Veränderungen in der Besetzung der etatmäßigen
Stellen hat er jeweils alsbald dem Beirat schriftlich mitzuteilen. Den einzelnen Mitgliedern
des Beirats steht es frei, in der Sitzung Wünsche, Wahrnehmungen und Fragen, die zum
Geschäftskreis des Beirats gehören, vorzubringen.
Der Beirat beschließt, ob und in welchem Umfang über die vorgebrachten Gegenstände
beraten werden soll.
Von dem Ergebnis der Beratung ist, sofern die Schule davon berührt wird, der Anstalts-
leitung Kenntnis zu geben und nötigenfalls im Benehmen mit dieser Vorlage an das Unter-
richtsministerium zu erstatten.
10.
Dem Vorsitzenden des Beirats und jedem Mitgliede desselben ist gestattet, die Austalts-
räume nach vorherigem Benehmen mit dem Anstaltsleiter zu besichtigen. Bei den öffentlichen
Prüfungen und bei allen sonstigen öffentlichen Akten der Anstalt soll der Beirat vertreten
sein, ebenso bei den Reife= und Schlußprüfungen.
Ein Recht, bei der Feststellung des Ergebnisses der Reife= und Schlußprüfungen mitzu-
wirken, steht dem Vertreter des Beirats nicht zu.
8 11.
Der bei den Gymnasien vom Anstaltsrechner, bei den Realanstalten vom Gemeinderat
nach Einholung der Wünsche der Anstaltsleitung aufgestellte Entwurf des Voranschlags ist
dem Beirat zur Beratung, Beschlußfassung und Stellung von Anträgen zu übergeben.
Zu den Sitzungen, in denen über die Feststellung des Voranschlags beraten wird, ist der
Anstaltsrechner zur Auskunftserteilung beizuziehen.
Der Voranschlag ist nach erfolgter Beratung und Beschlußfassung bei den Realanstalten
durch Vermittelung des Gemeinderats, bei den Gymnasien unmittelbar dem Unterrichts-
ministerium in doppelter Fertigung jeweils bis Mitte Dezember zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen.
§ 12.
Die bei der Anstaltsleitung eingereichten Schuldgeldbefreiungsgesuche sind dem Beirat mit
den Anträgen der Lehrerversammlung und der gutachtlichen Außerung des Anstaltsrechners zu
Beginn des Monats November mitzuteilen. Der Beirat hat sie alsbald einer genauen Prüfung
zu unterziehen und bei den Realanstalten zu verbescheiden, bei den Gymnasien aber mit seinen
Auträgen spätestens bis Mitte November dem Unterrichtsministerium vorzulegen.