Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XVII. 113 
89. 
In den Sitzungen des Beirats hat der Vorsitzende die ihm unmittelbar zugegangenen 
Erlasse des Unterrichtsministeriums, sofern er sie den einzelnen Mitgliedern nicht bereits durch 
Umlauf zur Kenntnis gebracht hat, mitzuteilen. Der Anstaltsleiter hat über Vorkommnisse 
und Verhältnisse, die den Geschäftskreis des Beirats berühren, sowie über Anderungen im nicht- 
etatmäßigen Lehrpersonal zu berichten. Die Veränderungen in der Besetzung der etatmäßigen 
Stellen hat er jeweils alsbald dem Beirat schriftlich mitzuteilen. Den einzelnen Mitgliedern 
des Beirats steht es frei, in der Sitzung Wünsche, Wahrnehmungen und Fragen, die zum 
Geschäftskreis des Beirats gehören, vorzubringen. 
Der Beirat beschließt, ob und in welchem Umfang über die vorgebrachten Gegenstände 
beraten werden soll. 
Von dem Ergebnis der Beratung ist, sofern die Schule davon berührt wird, der Anstalts- 
leitung Kenntnis zu geben und nötigenfalls im Benehmen mit dieser Vorlage an das Unter- 
richtsministerium zu erstatten. 
10. 
Dem Vorsitzenden des Beirats und jedem Mitgliede desselben ist gestattet, die Austalts- 
räume nach vorherigem Benehmen mit dem Anstaltsleiter zu besichtigen. Bei den öffentlichen 
Prüfungen und bei allen sonstigen öffentlichen Akten der Anstalt soll der Beirat vertreten 
sein, ebenso bei den Reife= und Schlußprüfungen. 
Ein Recht, bei der Feststellung des Ergebnisses der Reife= und Schlußprüfungen mitzu- 
wirken, steht dem Vertreter des Beirats nicht zu. 
8 11. 
Der bei den Gymnasien vom Anstaltsrechner, bei den Realanstalten vom Gemeinderat 
nach Einholung der Wünsche der Anstaltsleitung aufgestellte Entwurf des Voranschlags ist 
dem Beirat zur Beratung, Beschlußfassung und Stellung von Anträgen zu übergeben. 
Zu den Sitzungen, in denen über die Feststellung des Voranschlags beraten wird, ist der 
Anstaltsrechner zur Auskunftserteilung beizuziehen. 
Der Voranschlag ist nach erfolgter Beratung und Beschlußfassung bei den Realanstalten 
durch Vermittelung des Gemeinderats, bei den Gymnasien unmittelbar dem Unterrichts- 
ministerium in doppelter Fertigung jeweils bis Mitte Dezember zur Prüfung und Genehmigung 
vorzulegen. 
§ 12. 
Die bei der Anstaltsleitung eingereichten Schuldgeldbefreiungsgesuche sind dem Beirat mit 
den Anträgen der Lehrerversammlung und der gutachtlichen Außerung des Anstaltsrechners zu 
Beginn des Monats November mitzuteilen. Der Beirat hat sie alsbald einer genauen Prüfung 
zu unterziehen und bei den Realanstalten zu verbescheiden, bei den Gymnasien aber mit seinen 
Auträgen spätestens bis Mitte November dem Unterrichtsministerium vorzulegen. 
 
	        
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