Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

114 XVII. 
IV. Dienfllicher Verkehr zwischen dem Alulerrichtsminislerium und dem Beirat. 
13. 
Der dienstliche Verkehr zwischen dem Unterrichtsministerium und dem Beeirat geschieht, 
wenn nicht vom Unterrichtsministerium allgemein für bestimmte Fälle oder im Einzelfalle eine 
unmittelbare Berichterstattung vorgeschrieben ist oder vom Vorsitzenden nach Lage des Falles 
für angezeigt erachtet wird, durch Vermittelung der Anstaltsleitung. Die Vorlageberichte der 
Anstaltsleiter an das Unterrichtsministerium in Angelegenheiten, die eine Mitwirkung des 
Beirats erfordern, sind von dem Vorsitzenden des Beirats im Falle des Einverständnisses mit 
dem Vermerk „Einverstanden“ zu versehen, zu unterzeichnen und der Anstaltsleitung zur Weiter- 
beförderung zurückzugeben. Entschließungen des Unterrichtsministeriums auf Vorlagen des 
Beirats werden an die Anstaltsleitung zur Weitergabe an den Beirat geschickt, sofern das 
Unterrichtsministerium nicht im einzelnen Fall eine besondere Mitteilung an den Beirat für 
angezeigt erachtet. 
Karlsruhe, den 14. April 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Baumgratz. 
  
Duuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.