Nr. XX. 1#
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 1. Mai 1914
Jnhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Zustiz und des Aus-
wärtigen: das (Grundbuchausführungsgesetz betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 22 April 1914.)
Das Grundbuchausführungsgesetz betreffend.
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes vom 21. März d. J., das Grundbuchwesen
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97), wird der Text des Grundbuchausführungs-
gesetzes vom 19. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 273) in der unnumehr
geltenden Fassung nachstehend bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 22. April 1911.
Ministerium des Grohherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch
Dr. Pfeifer.
Ausführungsgesetz zur Grundbuchordunng.
I. Grundbuchbezirke. Grundbuchämter. Zuständigkeit bei Auflafungserklärungen
und Teilhypothebenbriesfen.
§* 1.
(1.) Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchbezirk, soweit nicht auf Grund der Vorbehalte
der §§ 83, 85, 86 der Grundbuchordnung Ausnahmen eintreten.
(2.) Zusammengesetzte Gemeinden mit getrennten Ortsgemarkungen bilden nur einen
Grundbuchbezirk.
(3.) Die Bezirke abgesonderter Gemarkungen werden von dem Justizministerium mit
benachbarten Gemeindebezirken zu einem Grundbuchbezirk vereinigt.
(4.) Das Justizministerium kann die Zerlegung eines Gemeindebezirks in mehrere Grund-
buchbezirke anordnen.
Gesegzes und Verordnungeölan 1011. 24