Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

120 XX. 
(5.) Wenn zufolge Verlegung einer Gemarkungsgrenze Grundstücke des Bezirks eines Grund— 
buchamts in eine zum Bezirke eines anderen Grundbuchamts gehörige Gemarkung übergehen, 
bestimmt das Justizministerinm den Tag, an welchem die Zuständigkeit der beteiligten Grund— 
buchämter wechselt. Das gleiche gilt, wenn eine Gemarkung ohne Änderung der Gemarkungs— 
grenzen einer zu dem Bezirke eines anderen Grundbuchamts gehörigen Gemeinde ein— 
verleibt wird. 
82. 
(1.) Für jede Gemeinde (§ 1) wird, wenn dieselbe ein Gemeindehaus oder sonstige geeignete 
Kanzleiräume besitzt, ein staatliches Grundbuchamt mit dem Sitz in dieser Gemeinde errichtet: 
andernfalls wird die Grundbuchführung für die Gemeinde von dem Justizministerium dem 
Grundbuchamte einer anderen Gemeinde des nämlichen Amtsgerichtsbezirks oder Notariats= 
distrikts übertragen. 
(2.) Grundbuchbeamte sind die Notare, ein jeder für die ihm nach der Geschäftsverteilung 
zugewiesenen Gemeinden. 
(3.) Für diejenigen Städte, in welchen ein Amtsgericht den Sitz hat, können durch Anordnung 
des Justizministeriums die Geschäfte des Grundbuchbeamten dem Amtsrichter übertragen werden. 
(4.) Die Notare sind auch als Grundbuchbeamte zur Beurkundung des in § 313 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags zuständig. Sie beziehen von einem solchen 
Geschäfte den von Notarsgeschäften erwachsenden Gebührenanteil. 
83. 
(1.) In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern kann durch Gemeindebeschluß mit 
Genehmigung der Ministerien der Justiz und des Innern das Grundbuchamt als Gemeinde- 
amt errichtet werden. Als Grundbuchbeamter kann in diesem Falle nur bestellt werden, wer 
die Befähigung zum Richteramt oder Notariat erlangt hat. Von letzterem Erfordernis kann 
die Iunstizuerwaltung zugunsten von Grundbuchführern, die sich bereits am 1. Jannar 1898 
im Amt befunden haben, auf Antrag der Gemeinde Nachsicht erteilen. 
(2.) Diese Grundbuchbeamten sind in Ansehung der in ihrem Grundbuchbezirke liegenden 
Grundstücke berechtigt, den in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrag zu 
beurkunden. Sie sind außerdem zuständig, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen. 
(3.) Die gemeindegesetzlichen Bestimmungen über Warnungen, einstweilige Dienstenthebung 
und Dienstentlassung von Gemeindebeamten finden auch auf die von den Gemeinden bestellten 
Grundbuchbeamten Anwendung. Ist in einer Gemeinde das Grundbuchamt als Gemeindeamt 
errichtet, so kann dessen Wiederaufhebung nur mit Genehmigung der Ministerien der Justiz 
und des Innern beschlossen werden. 
(4.) Auf Vorschlag des Grundbuchamts kann der Stadtrat (Gemeinderat) Kanzleibeamten 
des Grundbuchamts in widerruflicher Weise die Zuständigkeit verleihen, 
. die bei dem Grundbuchamte eingehenden schriftlichen Anträge anzunehmen und sie mit 
dem vorgeschriebenen genauen Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs zu versehen;
	        
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