Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XX. 123 
2. die Grundbuchführung für eine Gemeinde, in welcher geeignete Hilfsbeamte überhaupt 
nicht vorhanden sind, dem Grundbuchamte einer anderen Gemeinde des nämlichen 
Amtsgerichtsbezirks oder Notariatsdistrikts zu übertragen. 
8 #ukr 
(1.) Außer unter den in den §§ 2 und 8 bezeichneten Voraussetzungen kann das Justiz- 
ministerium die Grundbuchführung für eine Gemeinde dem Grundbuchamte einer anderen 
Gemeinde des nämlichen Amtsgerichtsbezirks oder Notariatsdistriktes übertragen, wenn wichtige 
Gründe, welche die Grundbuchführung in der Gemeinde außergewöhnlich erschweren, die Ver- 
legung als dringend geboten erscheinen lassen. 
(2.) Als ein solcher wichtiger Grund ist es jedenfalls anzusehen, wenn 
u. die Belassung der Grundbuchführung in der Gemeinde, für welche das Grundbuch 
geführt wird, mit ganz unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit oder Kosten verknüpft 
ist, oder 
b. der Hilfsbeamte nicht in dem Orte wohnt, in dem die Grundbuchamtsräume sich 
befinden, oder 
c. uur durch Zusammenlegung der Grundbuchführung für mehrere Gemeinden ein 
tüchtiger Hilfsbeamter erhalten oder gewonnen werden kann. 
§ dbr. 
Wenn die Grundbuchführung für eine Gemeinde in eine andere verlegt wird (88 2, 8, 80), 
so kann die übernehmende Gemeinde von der abgebenden Ersatz desjenigen Mehraufwandes 
verlangen, der ihr durch die Verlegung der Grundbuchführung erwächst. 
89. 
Die Bergwerke werden in besondere Grundbücher eingetragen. 
8 10. 
Für jedes Stammgut wird ein besonderes Grundbuch geführt, das alle zu dem Stamm- 
gute gehörigen, im Großherzogtum gelegenen Grundstücke umfaßt. 
§ 11. 
(I.) Die Grundstücke der Privatbahnen werden in besondere Grundbücher eingetragen. 
(2.) Für jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung erteilt ist, 
wird ein besonderes Bahngrundbuch geführt, welches alle zu dem Unternehmen gehörigen, im 
Großherzogtum gelegenen Grundstücke umfaßt. 
12. 
(I.) Das zur Führung örtlich zuständige Grundbuchamt wird in den Fällen der §§ 9, 
10 und 11 von dem Justizministerium bestimmt.
	        
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