124 XX.
(2.) Die Zuständigkeit des das besondere Grundbuch führenden Grundbuchamts für ein
Grundstück beginnt mit der Aufnahme desselben in das besondere Grundbuch und endet bei
seiner Übertragung in das Bezirksgrundbuch.
8 13.
(1.) Hinsichtlich der Ausschließung und Ablehnung eines Grundbuchbeamten finden die
Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung des Richters in Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften gelten auch hinsichtlich
der Ausschließung der Hilfsbeamten.
(2.) Hinsichtlich der Sitzungspolizei gelten für die Amtsgerichte die Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes, für Notare und für die von den Gemeinden ernannten Grundbuchbeamten
die Vorschriften über die den Notaren bei der Nachlaßbehandlung zukommende Sitzungspolizei.
8 14.
(1.) Die Grundbuchbeamten stehen unter der Dienstaufsicht der Laudgerichte und des
Justizministeriums.
(2.) Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hilfsbeamten (§§ 6, 7) wird von den Grund-
buchbeamten geübt. Diese sind befugt, den Hilfsbeamten die zur ordnungsmäßigen Erledigung
der Geschäfte erforderlichen Weisungen zu erteilen, auch gegen dieselben Warnungen, Rügen
und Geldstrafen, die für den einzelnen Fall den Betrag von vierzig Mark nicht übersteigen
dürfen, zu verhängen.
ʒ 15.
(I.) Die Einigung der Parteien in den Fällen der §§ 925, 1015 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs kann in Ansehung der in dem Gebiete des Großherzogtums liegenden Grundstücke
außer vor dem Grundbuchamte auch vor jedem badischen Notar erklärt werden. Der Notar
hat die Erklärung unverzüglich bei dem Grundbuchamte mit dem Antrage auf Eintragung
einzureichen.
(2.) Der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile bedarf es bei der Auflassung eines Grund-
stücks daun nicht, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die
Auflassung noch in dem Versteigerungstermin erfolgt.
§d 16.
In Ansehung der in dem Gebiete des Großherzogtums liegenden Grundstücke können
Teilhypothekenbriefe, Teilgrundschuldbriefe und Teilrentenschuldbriefe außer von den Grund-
buchämtern und von den Notaren auch von den Amtsgerichten hergestellt werden.
§ 17.
(1.) Wenn bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücke oder Erbbaurecht einer von