Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XX. 125 
den Beteiligten als Eigentümer oder Erbbanberechtigter eingetragen werden soll, so kann die 
Einigung der Beteiligten im Sinne der §§ 925 und 1015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
anßer vor dem Grundbuchamte auch vor dem Nachlaßgerichte erklärt werden. 
(2.) Die Vorschriften der §§ 37, 38 der Grundbuchordnung finden alsdann entsprechende 
Anwendung. 
II. Berfahren in Grundbuchsachen. 
18. 
(I.) Auf das Verfahren in Grundbuchsachen finden, soweit nicht in der Grundbuchordnung 
oder in diesem Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, die für die Gerichte in Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung. 
(2.) Anträge, welche bei dem Grundbuchbeamten außerhalb der Diensträume des Grundbuch= 
amtes schriftlich oder mündlich angebracht werden, gelten erst mit dem Zeitpunkte des Eingangs 
in diesen Diensträumen als gestellt. Der Grundbuchbeamte hat die Anträge unverzüglich an 
das Grundbuchamt zu übersenden. 
19. 
(1.) Soweit die Teilung eines Grundstücks verboten ist (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch Artikel 25 a bis 25), ist auch die Abschreibung des Grundstücksteils und dessen 
Eintragung als selbständiges Grundstück unstatthaft. 
(2.) Ergibt sich, daß dem gesetzlichen Verbote zuwider die Teilung eines Grundstücks in das 
Grundbuch eingetragen worden, oder die Abschreibung eines Grundstücksteils und dessen Ein- 
tragung als selbständiges Grundstück erfolgt ist, so hat das Grundbuchamt von Amts wegen 
einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen und hiervon die Be- 
leiligten zu benachrichtigen. Der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, sobald nach- 
gewiesen wird, daß die Verwaltungsbehörde nachträglich Befreiung von dem Teilungsverbote 
bewilligt hat. 
8 20. 
Das Verfahren zum Zwecke der Berichtigung der auf die tatsächliche Beschaffenheit der 
Grundstücke, insbesondere auf deren Lage und Größe sich beziehenden Angaben des Grund- 
buchs wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
g 21. 
(1.) Den öffeutlichen Behörden und Beamten des Großherzogtums und anderer Bundes- 
staaten ist im amtlichen Interesse die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten, sowie die 
Erteilung von Abschriften, Auszügen und Zeugnissen jederzeit zu gewähren. Hinsichtlich 
ausländischer Behörden und Beamten sind die Weisungen des Justizministeriums maßgebend. 
(2.) Die Versendung des Grundbuchs an Behörden und Beamte zum Zwecke der Einsicht- 
nahme ist unstatthaft. 
(3.) Die Vorlegung außerhalb der Geschäftsräume des Grundbuchamtes darf nur auf 
Ersuchen eines erkennenden Gerichts und nur in der Weise geschehen, daß der Grundbuchbeamte
	        
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