fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Zoll- und Steuer-Direktor Bruno von Schimpff; 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der indirekten Steuern und Zölle Dr. Otto 
Klenze; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Höchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing:; 
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem 
Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheil- 
igten Souveraine: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Höchst Ihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Legationsrath Dr. 
Friedrich August Liebe, 
von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgender Vertrag abge- 
schlossen worden ist. 
Art. 1. Im Königreich Hannover, im Kurfürstenthum Hessen und im Herzogthum 
Oldenburg soll dieselbe Besteuerung des Tabaksbaues stattfinden, welche auf Grund des 
Vertrages vom heutigen Tage, beziehungsweise der Uebereinkunft vom 19. Oktober 1841, 
in den Königreichen Preußen und Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine gehörenden Staaten und im Herzogthum Braunschweig besteht. 
Die Besteuerung des Weinbaues, welche auf Grund des Vertrages vom heutigen 
Tage in den Königreichen Preußen und Sachsen und in den zum Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereine gehörenden Staaten besteht, wird im Kurfürstenthum Hessen auch 
fernerhin beibehalten werden und in dem Königreich Hannover, sowie in dem Herzogthum 
Olvenburg in dem Falle eintreten, daß daselbst Weinbau zur Kelterung von Most betrie- 
ben werden sollte. 
Art. 2. In Folge dieser Gleichmäßigkeit der inneren Besteuerung werden bei dem 
Uebergange von Wein und Traubenmost, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten aus dem 
einen in das andere der im Artikel 1. genannten Gebiete, weder eine Abgaben-Erhebung 
noch eine Abgaben-Rückvergütung stattfinden, dagegen die Abgaben von den aus anderen 
Vereinsstaaten eingehenden vorgenannten Erzeugnissen auf gemeinschaftliche Rechnung er- 
hoben werden.
	        
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