Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

126 XX. 
oder in dessen Auftrage ein Hilfsbeamter oder Bevollmächtigter das Grundbuch in dem be- 
stimmten Verhandlungstermin persönlich vorlegt und darnach sofort zurückbringt. 
8 22. 
Die Haftung des Staats nach § 12 der Grundbuchordnung tritt auch dann ein, wenn 
der Hilfsbeamte hinsichtlich der in § 6 bezeichneten Geschäfte vorsätzlich oder fahrlässig die 
ihm obliegende Amtspflicht verletzt. 
§ 23. 
(I.) Das Grundbuchamt soll die Erklärung der Auflassung nur dann entgegennehmen, 
wenn die nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Urkunde vorgelegt wird. 
(2.) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet bei Erwerbung und Veräußerung von Grund- 
stücken durch staatliche Behörden keine Anwendung, wenn eine beiderseits unterschriebene und 
von der Behörde ordnungsgemäß untersiegelte Vertragsurkunde in Privatform vorgelegt wird. 
8 24. 
(1) Für die öffentliche Beglaubigunz von Anträgen und sonstigen Erklärungen in den 
Fällen der §§ 29, 30, 32 der Grundbuchordnung ist bei Abwesenheit des Grundbuchbeamten 
der Grundbuchhilfsbeamte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers 
oder des Erklärenden zuständig. 
(2.) Hiervon ausgenommen sind jedoch Urkunden, die zum Gebrauch außerhalb des Groß- 
herzogtums bestimmt sind. 
(3.) In Städten von mehr als 3000 Einwohnern, in welchen kein Gemeindegrundbuch- 
amt besteht, ist der Grundbuchhilfsbeamte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des 
Antragstellers oder des Erklärenden zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften mit der 
Beschränkung des Absatzes 2 auch dann zuständig, wenn es sich nicht um Grundbuch- 
sachen handelt 
(4.) Verletzt der Grundbuchhilfsbeamte bei der Unterschriftsbeglaubigung (Absatz 1 und 3) 
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft 
dem Beteiligten gegenüber die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte Verantwortlichkeit an 
Stelle des Beamten die Gemeinde, in deren Dienst er steht. 
8 244. 
Anträge auf Eintragung der Teilung oder Vereinigung im Großherzogtum gelegener 
Grundstücke ins Grundbuch öfsentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen, sind auch die Be- 
zirksgeometer zuständig. 
8 25. 
(I.) Anträge und Erklärungen öffentlicher Behörden in deren amtlichen Angelegenheiten 
bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, dem Grundbuchamte 
gegenüber keiner Beglaubigung.
	        
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