130
XX.
V. Schlußbestimmungen.
839.
Soweit in fortgeltenden Landesgesetzen das Orts-, Gewähr- oder Pfandgericht oder der
Gemeinderat mit Bezug auf die ihm übertragene Führung der Grund= und Pfandbücher
genannt werden, tritt an deren Stelle das Grundbuchamt.
ʒ 40.
Das Berggesetz vom 22. Juni 1890 wird dahin abgeändert:
1
.□
S
—
—
1I.
S
§ 33 erhält den Zusatz:
Die Bergbehörde hat das zuständige Grundbuchamt um Eintragung der Verleihung
zu ersuchen.
. 8 4 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt nach Maßgabe der hierfür bestehenden
besonderen Vorschriften.
3. In § 58 wird zwischen Absatz 3 und J die folgende Bestimmung eingeschoben:
Die Bergbehörde hat das zuständige Grundbuchamt um die Eintragung der
bestätigten Zusammenlegung zu ersuchen.
§ 110 erhält den Zusatz:
Die Bergbehörde hat das zuständige Grundbuchamt um die Eintragung des Be-
schlusses über Aufhebung des Bergwerkseigentums zu ersuchen.
9 11.
Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1856, die Verbesserung der Feldein-
teilung (Feldbereinigung) betreffend (vergleiche Bekanntmachung vom 21. Mai 1886,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXX Seite 30 ff.), wird dahin geändert:
Die Staatsverwaltungsbehörde hat jedoch unverzüglich das Grundbuchamt um die
Eintragung des erfolgten Übergangs zu ersuchen.
In Artikel 17 Absatz 2 des Ortsstraßengesetzes in der Fassung vom 6. Juli 1896
wird Satz 2 dahin geändert:
Die Staatsverwaltungsbehörde hat jedoch unverzüglich das Grundbuchamt um die
Eintragung des erfolgten Übergangs zu ersuchen.
Die Absätze 2 bis 4 des § 60 des Gesetzes vom 29. März 1852, die Feuerversicherungs-
anstalt der Gebäude betreffend, werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
Die Staatsbehörde, welche die Verlegung der Baustelle genehmigt (§ 56) oder
anordnet (§ 57) hat das Grundbuchamt zugleich mit der Eröffnung der Verfügung
an die Beteiligten um Eintragung des Übergangs der Belastungen auf die neue Bau-
stelle zu ersuchen.