Nr. XXI. 133
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 4. Mai 1914.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Gehändeversicherungsgesetzes betressend.
Verordunng.
(Vom 24. April 1914.)
Den Vollzug des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend.
Auf Grund des § 67 des Gebänudeversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Oktober 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 112) und im Hinblick
auf das Reichsstempelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1913 (Reichs-
gesetzblatt Seite 639) und die Ausführungsbestimmungen hierzu werden im Einverständnis
mit dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen die §8§ 60 bis 68 der Vollzugsverord-
nung zum Gebändeversicherungsgesetz vom 31. Dezember 1912 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1913 Seite 1) mit sofortiger Wirksamkeit durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
VI. Erhebung der Beiträge.
0.
Beitragsverzeichnisse.
Der Gemeinderat hat jeweils sofort nach Neujahr auf Grund der Einträge im Feuer-
versicherungsbuch nach dem Stande vom 31. Dezember des vergangenen Jahres ein Beitrags-
verzeichnis nach dem Muster, Anlage VIII, aufstellen zu lassen und längstens bis zum #ie g. 50
10. Januar dem Bezirksamt unter Anschluß des in § 61 genannten summarischen Auszugg.
vorzulegen. In Gemeinden, in deren Feuerversicherungsbüchern Gebäude eingetragen sind, für
welche die badische Staatseisenbahnverwaltung beitragspflichtig ist, sind statt eines Verzeich-
nisses zwei Verzeichnisse aufzustellen, nämlich Verzeichnis &, enthaltend sämtliche Gebäude mit
Ausnahme der Staatsbahngebäude, und Verzeichnis B, enthaltend die Staatsbahngebäude.
Die Gebäudeeigentümer sind nach der Reihenfolge der Einträge im Feuerversicherungsbuch
aufzuführen.
Gesenes und Verordnungoblail 0l1. 2#