Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

134 XXI. 
Zunächst sind nur die Spalten 1 bis 5 und 20 a und b auszufüllen. 
Spalte 4 kommt nur für diejenigen Gebäude in Betracht, welche im vergangenen Jahre, 
sei es als neu errichtet, sei es wegen Wertserhöhung, einer Einschätzung mit augenblicklicher 
Wirkung unterzogen worden sind, und auch für diese Gebäude nur dann, wenn die Anmel- 
dung zur Einschätzung mit augenblicklicher Wirkung (§ 23 Absatz 3 des Gesetzes) nach dem 
30. Juni erfolgt ist. Zur Berechnung der in Spalte 4 einzusetzenden Beträge — bei neu 
hinzugekommenen Gebäuden die Hälfte der Versicherungssumme, bei bisher schon versichert 
gewesenen, wegen Wertserhöhung neu eingeschätzten Gebäuden der hälftige Unterschied zwischen 
em der früheren und jetzigen (erhöhten) Versicherungssumme — dienen die beiden Hilfsverzeich- 
d v. nisse A und B nach den Mustern, Anlage VIII a und VIIILb, welche mit dem Beitrags- 
7 verzeichnis dem Bezirksamt vorzulegen sind. 
Die Spalten 20 a und b sind nur bei Versicherungen von 3000 und weniger 
auszufüllen. 
Wenn für die zu einer zusammengesetzten Gemeinde gehörenden Orte verschiedene Stener- 
einnehmereien zuständig sind, so ist für jede Steuereinnehmerei ein getrenntes Beitrags- 
verzeichnis zu fertigen. 
861. 
Summarischer Auszug aus dem Fenerversicherungsbuch. 
Zugleich mit dem Beitragsverzeichnis (§ 60) hat der Gemeinderat einen summarischen 
Auszug aus ihm und — soweit erforderlich — aus dem Feuerversicherungsbuch nach dem 
*!l Muster, Anlage IX, fertigen zu lassen, welcher mit dem Beitragsverzeichnis und den Hilfs- 
veexzeichnissen und B dem Bezirksamt vorzulegen ist. 
Bei zusammengesetzten Gemeinden sind die Ergebnisse der einzelnen Orte, für welche ge- 
trennte Feuerversicherungsbücher bestehen, unter der Bezeichnung a, b, c u. s. w. aufzuführen 
und sodann zusammenzuzählen; bei abgesonderten Gemarkungen sind die Ergebnisse unter einer 
besonderen Ordnungszahl einzutragen. 
8 62. 
Prüfung durch das Bezirksamt und Vorlage einer Ubersicht an den Verwaltungsrat. 
Das Bezirksamt hat, wo dies angezeigt erscheint, die summarischen Auszüge und die Bei- 
tragsverzeichnisse sofort nach Einkunft durch Vergleichung mit den Feuerversicherungsbüchern 
zu prüfen und nötigenfalls zu berichtigen. 
Die Versicherungssummen, welche sich hiernach für die einzelnen Gemeinden oder Orte 
und abgesonderten Höfe ergeben, sind vom Bezirksamt mit ihren Gesamtbeträgen in einer 
460e tÜUbersicht nach beigeschlossenem Muster, Anlage X, zusammenzustellen. Diese Ubersicht ist 
– spätestens auf den 20. Januar dem Verwaltungsrat der Gebändeversicherungsanstalt einzusenden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.