Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXI. 135 
* 63. 
Berechnung und Verkündigung der Umlage. 
Der Verwaltungsrat berechnet die für das laufende Jahr zu erhebende Umlage und 
gibt von den Unterlagen und dem Ergebnis dieser Berechnung dem Ministerium des 
Innern Kenntnis, welches nach Beseitigung etwaiger Anstände entsprechende Bekanntmachung 
im Staatsanzeiger erläßt. 
8 64. 
Bekauntgabe der Umlage durch die Bezirksämter; Rückgabe der Beitragsverzeichnisse. 
Sofort nach Verkündigung der Umlage im Staatsanzeiger haben die Bezirksämter ent- 
sprechende Bekanntmachung in den amtlichen Verkündigungsblättern zu erlassen. 
Gleichzeitig sind den Gemeinderäten die Beitragsverzeichnisse zur Berechnung der einzelnen 
Umlageschuldigkeiten und der Reichsstempelabgabe (8 65) zurückzugeben. 
8 65. 
Berechnung der Umlageschuldigkeit und der Reichsstempelabgabe der einzelnen Gebäudceigentümer 
in dem Beitragsverzeichnis. 
Der Gemeinderat läßt auf Rückkunft des Beitragsverzeichnisses längsteus binnen 8 Tagen 
die Spalten 6 bis 9 ausfüllen. 
Ergeben sich bei der Berechnung des Beitrags (Spalte 7) Bruchteile von Pfennigen, so 
sind die Beträge unter einem halben Pfennig wegzulassen, jene von einem halben Pfennig und 
darüber für einen ganzen Pfennig zu nehmen. 
Der Berechnung der Reichsstempelabgabe (Spalte 8) ist die in Spalte 5 enthaltene Ver- 
sicherungssumme zugrunde zu legen; dabei ist zu beachten, daß Versicherungen, bei welchen 
die Versicherungssumme den Betrag von 30000 Mark nicht übersteigt, steuerfrei sind und daß im 
übrigen für die Erhebungsjahre 1915 und folgende der Abgabesatz 5 Pfennig für je 1000 Mark 
der Versicherungssumme oder einen Bruchteil dieses Betrags beträgt (wegen des Erhebungs- 
jahrs 1914 vergleiche Absatz 4). Bestehen für denselben Versicherten im Großherzogtum 
mehrere Versicherungen, so tritt die Befreiung nur ein, wenn die Beträge der einzelnen Ver- 
sicherungssummen zusammen 3000 Mark nicht überschreiten. Die Gemeinderäte werden, wo 
ihnen die Voraussetzungen dazu gegeben zu sein scheinen, ohne im übrigen in kostspielige Nach- 
forschungen einzutreten, durch eine Anfrage beim Pflichtigen festzustellen suchen, ob und wo 
noch andere Gebäude für ihn im Großherzogtum versichert sind. Bei Anwesen des Staates, 
der Gemeinde, von Körperschaften, von größeren Grundbesitzern u. s. w. und überall da, wo 
der Besitz von Gebäuden mit einer Gesamtversicherungssumme von mehr als 3000 Mark 
amtskundig ist, ist ohne weiteres auch bei Versicherungen von 3000 Mark und weniger die 
Abgabe zu berechnen. 
26.
	        
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