Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

136 XXI. 
Die erstmals im Erhebungsjahr 1914 für das Geschäftsjahr 1913 anzusetzende Stempel= 
abgabe beträgt im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsstempelgesetzes — 
1. Oktober 1913 — ausnahmsweise nur ein Viertel des in Absatz 3 angegebenen Abgabe- 
satzes. Die einzelnen Beträge sind erforderlichenfalls auf die nächste durch 5 teilbare Zahl 
aufzurunden. 
§ 66. 
Vorlage der ansgefüllten Beitragsverzeichnisse an das Bezirksamt; Abgabe an die Bezirksstenerkasse. 
Sofort nach der Ausfüllung sind die Beitragsverzeichnisse dem Bezirksamt vorzulegen. 
Das Bezirksamt prüft, wo dies angezeigt erscheint, die berechneten Beträge und stellt sie 
erforderlichenfalls richtig. 
Alsdann fertigt das Bezirksamt zwei Übersichten, und zwar übersicht aus den Beitrags- 
verzeichnisen & und Übersicht 13 aus den Beitragsverzeichnissen B (§ 60 Absatz 1) nach dem 
#wiage beigeschlossenen Muster, Anlage XI, und teilt eine Ausfertigung der übersicht A unter An- 
schluß der Beitragsverzeichnisse A der zuständigen Bezirkssteuerkasse zur Anordnung des Ein— 
zugs mit. Eine weitere Fertigung der Übersicht & sowie zwei Fertigungen der Übersicht B 
nebst den Beitragsverzeichnissen B sind dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt 
vorzulegen. 
Das Bezirksamt hat darauf zu achten, daß die Bezirkssteuerkasse längstens binnen 14 Tagen 
vom Tage der Umlageverkündigung im Staatsanzeiger ab in den Besitz der Ubersicht und der 
Beitragsverzeichnisse A (Absatz 3) gelangt. 
* 67. 
Aufstellung der Hauptübersichten durch den Verwaltungsrat; Zahlung der Reichsstempelabgabe. 
Der Verwaltungsrat fertigt auf Grund der üÜbersichten und B die für die Beitrags- 
erhebung und die Reichsstempelabgabe erforderlichen Hauptübersichten. Die von den Versicherten 
zu tragende Reichsstempelabgabe wird vorschüßlich von der Gebäudeversicherungsanstalt un- 
mittelbar an das Großherzogliche Hauptsteneramt Karlsruhe abgeführt. 
8 68. 
Einzug der Beiträge. 
Die Bezirksstenerkasse muß, sobald sie in den Besitz der Ubersicht und der Beitragsverzeichnisse A 
gelangt ist, unverzüglich die Richtigkeit des Stempelansatzes in Spalte 8 nachprüfen und dann 
die Verzeichnisse sofort an die Steuereinnehmereien abgeben, damit diese die Beiträge anfordern 
und einziehen. Bei der Prüfung wird sie ihr Augenmerk auch darauf richten, ob etwa Ver- 
sicherungen von 3000 Mark und weniger steuerfrei gelassen worden sind, wiewohl, wie ihr 
bekannt ist, der Pflichtige noch anderwärts im Großherzogtum versicherte Gebäude besitzt. Der 
Vollzug der Prüfung muß durch einen kurzen, vom prüfenden Beamten unterzeichneten Vermerk
	        
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