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XXI. 139
Anlage VIII
(u § 60).
Gemeinde: Ort:
Allmannsdors. Staad.
Beitragsverzeichnis
über
die im Jahre 1915 für das Jahr 1914 zu erhebenden Beiträgc zur
Gebäudeversicherungsanstalt einschließlich Reichsstempelabgabe.
Bemerkungen zu den Spalten 8 und 20:
Der Berechnung der Reichsstempelabgabe (Spalte 8) ist die in Spalte 5 enthaltene Versicherungs-
summe zugrunde zu legen; dabei ist zu beachten, daß Versicherungen, bei welchen die Versicherungs-
summe den Betrag von 3000 .0 nicht übersteigt, steuerfrei sind und daß im übrigen für die Erhebungs-
jahre 1915 und folgende der Abgabesatz 5 für je 1000 ¼ der Versicherungssumme oder einen
Bruchteil dieses Betrags beträgt (wegen des Erhebungsjahrs 1914 vergleiche jedoch Ziffer 2). Vestehen
für denselben Versicherten im Großherzogtum mehrere Versicherungen, so tritt die Befreiung nur ein,
wenn die Beträge der einzelnen Versicherungssummen zusammen 3000 t nicht überschreiten. Die
Gemeinderäte werden, wo ihnen die Voraussetzungen dazu gegeben zu sein scheinen, ohne im übrigen
in kostspielige Nachforschungen einzutreten, durch eine Anfrage beim Pflichtigen festzustellen suchen, ob
und wo noch andere Gebäude für ihn im Großherzogtum versichert sind. Bei Anwesen des Staats,
der Gemeinden, von Körperschaften, von größeren Grundbesitzern u. s. w. und überall da, wo der
Besitz von Gebänden mit einer Gesamtversicherungssumme von mehr als 3000 % amtskundig ist, ist
ohne weiteres auch bei Versicherungen von 3000 .0 und weniger die Abgabe zu berechnen. (§#65 Absatz 3.)
Die erstmals im Erhebungsjahr 1914 für das Geschäftsjahr 1913 anzusetzende Stempelabgabe beträgt
im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsstempelgesetzes — 1. Oktober 1913 —
ausnahmsweise nur ein Viertel des in Ziffer 1 angegebenen Abgabesatzes. Die einzelnen Beträge
sind erforderlichenfalls auf die nächste durch 5 teilbare Zahl aufzurunden. (§ 65 Absatz 4.)
Die Spalten 20 a und b sind nur bei Versicherungen von 3000 & und weniger auszufüllen. (860
Ubsatz 5.)