Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXIII. 155 
2. Staatlose können zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden, 
wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten. 
N.M.G. N 11. . 
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur Erfüllung der 
Wehrpflicht steht der Ersatzbehörde III. Instanz zu, in deren Bezirke sie ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Die Genehmigung der Ersatzbehörde 
III. Instanz ist auch, die Erfüllung der sonst vorgeschriebenen Bedingungen voraus- 
gesetzt, zur Erteilung des Meldescheins zum freiwilligen Diensteintritt (8 84) oder 
des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienste (88 88 ff.) an solche 
Personen erforderlich. 
Staatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht von der Ersatz= 
behörde III. Instanz angeordnet ist, sind vom Eintritt in das militärpflichtige Alter 
ab zur Anmeldung zur Stammrolle (§ 25) und zur Gestellung vor den Ersatz= 
behörden (8 26) verpflichtet. 
3. Die Regelung der Dienstpflicht der unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Personen er- 
folgt nach denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aus- 
hebung sind sie nach Maßgabe des § 36, 4 Absatz 2 unterworfen. 
4. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der Reichs- 
angehörigkeit ist auf die Wehrpflicht ohne Einfluß.“ 
N. u. St.A.G. & 25 Abf. 2. 
§ 21 
Als neuer Paragraph ist hinter 8 20 einzufügen: 
* 
Eintritt von Ausländern in das Heer oder die Marine. 
1. Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen 
zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, zum Eintritt in 
die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
2. Sind Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, 
irrtümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat ihre sofortige Entlassung aus jedem 
Militärverhältnis und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, sofern sie 
nicht auf ihren Antrag eingebürgert werden." 
827. 
Die Überschrift sowie die Ziffern 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut: 
„§ 27. 
Entlassung Wehrpflichtiger aus der Reichsangehörigkeit. 
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt: 
Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden 
ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach 
28. 
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