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2. Staatlose können zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden,
wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten.
N.M.G. N 11. .
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur Erfüllung der
Wehrpflicht steht der Ersatzbehörde III. Instanz zu, in deren Bezirke sie ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Die Genehmigung der Ersatzbehörde
III. Instanz ist auch, die Erfüllung der sonst vorgeschriebenen Bedingungen voraus-
gesetzt, zur Erteilung des Meldescheins zum freiwilligen Diensteintritt (8 84) oder
des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienste (88 88 ff.) an solche
Personen erforderlich.
Staatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht von der Ersatz=
behörde III. Instanz angeordnet ist, sind vom Eintritt in das militärpflichtige Alter
ab zur Anmeldung zur Stammrolle (§ 25) und zur Gestellung vor den Ersatz=
behörden (8 26) verpflichtet.
3. Die Regelung der Dienstpflicht der unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Personen er-
folgt nach denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aus-
hebung sind sie nach Maßgabe des § 36, 4 Absatz 2 unterworfen.
4. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der Reichs-
angehörigkeit ist auf die Wehrpflicht ohne Einfluß.“
N. u. St.A.G. & 25 Abf. 2.
§ 21
Als neuer Paragraph ist hinter 8 20 einzufügen:
*
Eintritt von Ausländern in das Heer oder die Marine.
1. Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen
zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, zum Eintritt in
die Marine Kaiserlicher Genehmigung.
2. Sind Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen,
irrtümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat ihre sofortige Entlassung aus jedem
Militärverhältnis und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, sofern sie
nicht auf ihren Antrag eingebürgert werden."
827.
Die Überschrift sowie die Ziffern 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:
„§ 27.
Entlassung Wehrpflichtiger aus der Reichsangehörigkeit.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt:
Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden
ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach
28.
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