Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

156 XXIII. 
der Überzeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht uachgesucht 
wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen. 
N. u. St. A. G. 8 22 und 35. 
2. Die Ersatzkommission darf das Zeugnis nur ausstellen, wenn sie überzeugt ist, daß 
für das Entlassungsgesuch nicht die Absicht des Wehrpflichtigen, sich der Erfüllung 
der aktiven Dienstpflicht zu entziehen, maßgebend ist. 
Bei Meinungsverschiedenheiten der beiden ständigen Mitglieder der Ersatz- 
kommission ist die Entscheidung der Oberersatzkommission einzuholen.“ 
An den Schluß der Ziffer 3 ist für „St.A.G. § 19“ zu setzen: 
„N. u. St.N.G. E 22, 23 Abs. 2." 
Die Ziffern 4 bis 6 erhalten folgenden Wortlaut: 
„4. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit gilt als nicht erfolgt, wenn der Ent- 
lassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde 
seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. 
N. u. St. A. G. 8 24 (s. auch § 2). 
5. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß 
besonderer Anordnungen über Versagung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit 
vorbehalten. 
N. u. St.A.G. § 22 Abs. 2. 
6. Über Bestrafung der unerlaubten Auswanderung siehe Strafgesetzbuch für das Deutsche 
Reich § 140 (vergleiche auch § 26, 7 Absatz 3)." 
g 32. 
Ziffer 2g erhält folgenden Wortlaut: 
„) Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im Aus- 
land haben (siehe § 33, 10).“ 
In Ziffer 5 Absatz 2 ist hinter „oder c“ einzufügen: 
„auf die unter 28 aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des 
§ 33, 10“. 
g 33. 
Ziffer 10 lautet: 
„10. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im 
Ausland haben, dürfen auf ein bis zwei Jahre zurückgestellt werden. Diese Zurück— 
stellung kann, sofern die Militärpflichtigen ihren dauernden Aufenthalt in einem 
außereuropäischen Lande haben, bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren aus- 
gedehnt werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe 
besteht. 
N.M.G. 8 2), .
	        
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