Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXVII. 171 
88. 
Wer die an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen 
Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach dem Reichsgesetz vom 20. Mai 1914 und 
den zu seiner Ausführung erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften obliegen, wird gemäß 
§ 6 dieses Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 200 K bestraft. 
Wer die Handlung begeht, nachdem er bereits bei einer früheren statistischen Aufnahme 
wegen wissentlich wahrheitswidriger Angaben oder wegen Verweigerung der ihm obliegenden 
Angaben rechtskräftig verurteilt worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu 500 40 bestraft. 
Im Falle der Weigerung kann unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung eine Schätzung 
der Vorräte auf Kosten des Verpflichteten durch die Verwaltungsbehörden unter Zuziehung 
von Sachpverständigen stattfinden. 
89. 
Als Erhebungsmuster kommen für die landwirtschaftlichen Betriebe Ortslisten zur An- 
wendung. Den Inhabern von sonstigen unter die Erhebung fallenden Betrieben wird eine 
Zählkarte mit Briefumschlag ausgehändigt, die von den Betriebsinhabern auch dann auszu- 
füllen ist, wenn sie nicht im Besitze von Vorräten sind. Auf Verlangen ist auch den Inhabern 
landwirtschaftlicher Betriebe eine Zählkarte mit Briefumschlag auszufolgen, deren Ausfüllung 
an die Stelle der Angabe für die Ortsliste tritt. 
10. 
Über die Austeilung und Einsammlung der Zählkarten ist ein Verzeichnis, die 
Betriebsliste, in doppelter Fertigung aufzustellen. In diese Betriebsliste sind sämtliche 
in Betracht kommenden gewerblichen, Handels= und Verkehrsbetriebe unter laufender Nummer 
einzutragen. Die zu jedem Eintrag gehörige Zählkarte und der Briefumschlag sind vor der 
Abgabe an die Anmeldepflichtigen mit der gleichen Nummer zu versehen. 
11. 
Die Verteilung der Zählkarten und Umschläge hat so zeitig zu geschehen, daß jeder zur 
Angabe Verpflichtete spätestens am 28. Juni sie in Händen hat. 
12. 
Die Ausfüllung der Zählkarten hat von den Anmeldepflichtigen oder von deren Stell- 
vertretern gemäß der aufgedruckten Anleitung zu erfolgen. Betriebsinhaber, in deren Gewahrsam 
keine Vorräte sind, haben in die einzelnen Spalten der Zählkarte eine Null einzutragen. 
Die ausgefüllte und mit Unterschrift versehene Zählkarte ist in den zugehörigen Umschlag 
zu legen und dieser darnach zu verschließen.
	        
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