172 XXVII.
8 13.
Die Wiedereinsammlung und Prüfung der verschlossenen Umschläge auf ihre Vollzähligkeit
hat bis zum 6. Juli durch die Gemeindebehörden zu geschehen. Diese haben das gesamte
Erhebungsmaterial (Zählbriefe, Betriebslisten und Ortslisten) bis spätestens 15. Juli an das
Großherzogliche Statistische Landesamt in Karlsruhe einzusenden.
8 14.
Die Gemeindebehörden haben auf spätestens 30. Juni dem zuständigen Großherzoglichen
Bezirksamt den Empfang der Zählpapiere und die rechtzeitige Austeilung der Zählkarten und
Umschläge an die zur Angabe Verpflichteten anzuzeigen.
Die Großherzoglichen Bezirksämter haben spätestens auf 6. Juli dem Großherzoglichen
Statistischen Landesamt zu berichten, daß sämtliche Gemeinden ihres Bezirks die Erhebungs-
muster rechtzeitig erhalten und soweit erforderlich an die Anmeldepflichtigen verteilt haben.
15.
Vorräte, die am Erhebungstage im Gewahrsam der Eisenbahnen — mit Ausnahme
der Kleinbahnen — sich befinden, werden von den Güterabfertigungsstellen nach Maßgabe der
von der Großherzoglichen Generaldirektion der Staatseisenbahnen erlassenen besonderen An-
weisung festgestellt.
§ 16.
Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffent-
lichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der Getreide=
transitlager) in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli befinden, werden von den Zollbehörden
gemäß den hierüber getroffenen besonderen Anordnungen nachgewiesen.
817.
Die Ermittelung der in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli auf den deutschen
Binnenwasserstraßen schwimmenden Sendungen und in den Häfen in
Schiffen liegenden Vorräte erfolgt im Zusammenhang mit der laufenden Anmeldung des
Schiffs= und Schiffsgüterverkehrs nach Maßgabe des für die Binnenschiffahrtsstatistik geltenden
Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1908 und der hierzu erlassenen badischen Vollzugs-
verordnung vom 29. Dezember 1908 in der Fassung vom 27. Dezember 1913 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1914 Seite 4) bei der Ausladung (Löschung) oder beim Grenzausgang
durch das Personal der hierfür vorgesehenen Anmeldestellen unter Beachtung einer vom
Statistischen Landesamt erlassenen besonderen Anweisung.
In die Erhebung einzubeziehen sind die Hafenplätze Konstanz, Kehl, Karlsruhe und
Mannheim (einschließlich Rheinau), ferner die badischen Grenzein- und zauusgangsstellen am
Bodensee und am Rhein von Konstanz abwärts bis Schaffhausen.