Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXVII. 173 
* 18. 
Die allgemeine Leitung der Aufnahme ist dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt 
übertragen, welches die Zählpapiere an die Bürgermeisterämter verteilt. 
. 
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf die Aufnahme der Vorrats- 
statistik bezüglichen Ersuchen und Verfügungen des Großherzoglichen Statistischen Landesamts 
sorgfältig und mit möglichster Beschleunigung zu erledigen. Insbesondere ist es Pflicht der 
Gemeindebehörden, Beanstandungen des Statistischen Landesamts sowie etwa nötige Nach- 
erhebungen sorgfältig und ohne Aufschub zu erledigen. 
Karlsruhe, den 18. Juni 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Schwartz. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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