Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

176 XXVIII. 
Gesetz. 
b (Vom 15. Juni 1914.) 
Die Vereinigung der Gemeinde Allmannsdorf mit der Stadtgemeinde Konstanz betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
81. 
Die Gemeinde Allmannsdorf wird auf 1. Januar 1915 mit der Stadtgemeinde Konstanz 
zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
Bis zur übernächsten Erneuerungswahl des Stadtrats Konstanz tritt diesem ein weiteres, 
von dem derzeitigen Gemeinderat Allmannsdorf aus seiner Mitte gewähltes Mitglied bei. 
Bis zur übernächsten regelmäßigen Erneuerungswahl treten den Stadtverordneten der Stadt 
Konstanz drei weitere, von dem derzeitigen Bürgerausschuß Allmannsdorf aus seiner Mirte 
gewählte Mitglieder bei. 
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung, aber vor der 
übernächsten regelmäßigen Erneuerungswahl aus, so hat der Bürgerausschuß der Stadt Konstanz 
den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats oder Bürger- 
ausschusses der Gemeinde Allmannsdorf zu wählen. 
82. 
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Allmannsdorf findet die übergangsbestimmung 
des § 7 letzter Absatz der Städteordnung Anwendung. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in dieser Gemeinde 
die gleiche Wirkung zu, wie demjenigen in Konstanz. 
§ 3. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Allmannsdorf aus dem 
4. Landtagswahlkreis aus und wird mit Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestand 
teil der Stadt Konstanz (3. Landtagswahlkreis) behandelt. 
84. 
Das Ministerium des Innern ist, soweit nötig im Benehmen mit den übrigen Ministerien, 
mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 15. Juni 1914. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrnhe. 
von Bodman.
	        
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