Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XXIX. 177 
Geletzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. Juni 1914. 
  
Juhalt. 
Geseh: Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1011 und 19015 betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 27. Juni 1914.) 
Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1914 und 1915 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Der Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der Beilage 1 wie 
folgt festgestellt: 
Die ordentlichen Ausgaben betragen jährlich . . . . . . . . . . 106 062 083 4% 
Die ordentlichen Einnahmen betragen jährli . . . .. 110725 865 
lierschuß an ordentlichen Einnahmen jährlich 1663 782 4 
und für 1914 und 1915 zusmizhzmeemem . . . . ...P 9327 5041 . 
Die außerordentlichen Ausgaben für 1914/15 
betragen 11653 360 /(/7 
Die außerordentlichen Einnahmen für 1914/15 
betrgggggen ... 1 350210 „ 
Mehrbetrag der außerordentlichen Ausgaben für 191415 13303 150 .. 
Hiernach Fehlbetrag für 1914/15 5975586 ¼. 
Übertrag 3975586 4% 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.