Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXIX. 179 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen im Artikel 3 finden auf die Beschaffung der Mittel, die zum Vollzuge 
des Voranschlags des Murgwerks für die Jahre 1914 und 1915 nach Artikel 3 des Gesetzes 
vom 5. Dezember 1912, den Bau und Betrieb eines Murgwerks durch den Staat betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 451), durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung 
der Amortisationskasse im Wege des Anlehens aufzubringen sind, entsprechende Anwendung. 
Artikel 5. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, auf Vorschlag des Ministeriums des Innern aus 
der Amortisationskasse während der Haushaltsperiode verzinsliche Darlehen im jährlichen 
Gesamtbetrage von 200 000 .#% im ganzen also in Höhe von 400 000 4 zur Förderung des 
Baues von Kleinwohnungen an Gemeinden gewähren zu lassen. Die allgemeinen Bedingungen 
der Darlehensgewährung, insbesondere auch die Zins= und Tilgungssätze, werden vom Finanz- 
ministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Iunern festgesetzt. 
Artikel 6. 
Alle dermalen bestehenden Abgabegesetze bleiben mit den zur Zeit in Geltung befindlichen 
Sätzen (vergleiche Beilage 3) in Kraft, vorbehaltlich der Anderungen, die Wir mit Unseren 
Ständen vereinbaren. 
Artikel 7. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Juni 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Rheinboldt.
	        
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