Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXIX. 203 
Beilage 3 
(iu Arlikel 4 des Gesetzes). 
Stencrsätze 
für die Jahre 1914 und 1915. 
Es sind zu entrichten: 
An Vermögenssteuer von je 100 A Vermögenssteneranschlag.... 112 
An Einkommensteuer: die Sätze des Stenertarifs (Anlage zu Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes 
vom 27. Mai 1910, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) mit 100 Hundertteilen. 
An Beförsterungssteuer von je 100 A Waldsteuerwert.. . . . . .. 10 4 
An Weinstener sind zu entrichlen: 
1. Accise: 
a. 3 & vom Liter Traubenwein, 
b. 000 „ „ „ Obstwein; 
2. Ohmgeld: 
a. 2 F.. vom Liter Traubenwein, 
b. 066, „ „ Obstwein; 
3. Aversum für die Arcise vom eigenen Weinverbrauch der Weinhandlungskellerbesitzer: 
jährlich 18 .& für den Weinhändler selbst, 3 .é 60 N für jeden männlichen, 1 &# 80 F für jeden 
weiblichen Tischgenossen über 18 Jahre; 
4. Gebühr für ein Weinlagerpatent: 
jährlich 50 .é. 
Bei Berechnung der Weinaccise und des Ohmgeldes wird jede Flasche von geringerem Inhalt als 
ein Liter wie eine Literflasche behandelt. 
Bei Rückvergütung von Weinaccise und Ohmgeld sind die zur Zeit der Gewährung der Rück- 
vergültung bestehenden Erhebungssätze maßgebend.
	        
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