Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

204 XXIX. 
III. 
Die Bierstener beträgt von dem im Großhergoglum bereiteten Bier: 
für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft in einem Kalender- 
jahr steuerbar werden: 
1. für die ersten 250 Doppelzenerr 15 .∆ — 
2. für die folgenden 1250 Doppelzennternr 17 „ 50 „ 
3. für die folgenden 1500 Doppelzentner... . .. 20 „ „ 
4. für die folgenden 2000 Doppelzennern .. ... 21 „ — „ 
5. für die folgenden Doppelzennenr 22 „ — „ 
Für die vor dem 1. August 1900 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im 
Durchschnitt der Jahre 1907, 1908 und 1909 nicht mehr als 150 Doppelzentuer Malz steuerbar geworden 
sind, die Sleuer von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Kalenderjahr steunerbar gewordenen Malzes 
auf 13.& für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung erlischt dauernd mit dem Ablauf des Jahres, 
in welchem in der Brauerei mehr als 150 Doppelzentner steuerbar geworden sind. 
Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und hierzu 
in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Steuer für je 
100 kg 4.6. 
IV. 
Die Fleischstener beträgt: 
1. bei Schlachtungen innerhalb des Großherzogtums: 
für jedes Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Milchkälber) bei einem Schlachtgewicht 
von weniger als 200 kg.. .. ..... . . .. 4. 
von 200 bis ausschließlich 20 fffSSSSS9n ........ 6 „ 
von 250 kg und mehr: 
für Kühe und Farennann2:272on: 6 „ 
sonst.................................... 11,, 
2. für eingeführtes Fleisch 
vom Kilogramm.. ... 8 
V. 
An Grundstücks Verkehrsstener sind zu entrichten: 2 ½ Hundertteile des gemeinen Werts 
(Verkaufswerts) des Gegenstandes des Erwerbs. 
VI. 
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes veranlagten Erbschafts-= und 
Schenkungsstener wird ein Zuschlag von 25 v. H. für die Staatskasse erhoben. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.