Nr. XXX. 205
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. Juni 1914.
Juhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die für die Invalidenversicherung zu verwendenden
Beitragsmarken betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 19. Juni 1914.)
Die für die Invalidenversicherung zu verwendenden Beitragsmarken betreffeud.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 21. November 1911 — Gesetzes= und Ver
ordnungeblatt 1911 Seite 527 — bringen wir nachstehend die vom Reichsversicherungsamt
unterm 18. Mai 1914 getroffene Bestimmung über Abänderung seiner Bekanntmachung vom
11. November 1911, betreffend die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung, zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 19. Juni 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtuer.
Klenkler.
Abänderung der Bekauntmachung
über die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
vom 11. November 1911.
Auf Grund des § 1 411 Absatz 2 und des § 1482 Absatz 2 der Reichsversicherungs
ordnung wird bestimmt:
Nr. 18 der Bekanntmachung über die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden
und Hinterbliebenenversicherung vom 11. November 1911 wird ausgehoben. Das zum Drucke
der Beitragsmarken zu verwendende Papier erhält in Zukunft einen unsichtbaren Aufdruck
nicht mehr.
Berlin, den 18. Mai 1914.
Das Reichsverstcherungsamt,
Abteilung für Kranken-, Invaliden und Hinterbliebenenversicherung.
gez. Dr. Kaufmann.
Drud und Verlag von Malsch & Vogel in Karlse#nhe.
Gesetzes- und Verordnungsblat 1911. 38