208 XXXI.
83.
Die Direktoren der Oberversicherungsämter oder deren Stellvertreter leiten die Wahl je
für ihren Bezirk (Wahlleiter). "
84.
Wahlberechtigt sind die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern der einzelnen
Wahlbezirke. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Die Versicherungsvertreter aus den Arbeitgebern nehmen nur an der Wahl der Vertreter
der Arbeitgeber, die Versicherungsvertreter aus den Versicherten nur an der Wahl der Vertreter
der Versicherten teil.
Die Wahlberechtigten erhalten für die Teilnahme an der Wahl aus der Staatskasse eine
Entschädigung in der Höhe, wie sie nach § 54 Absatz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung
für die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern festgesetzt ist.
Die gleiche Entschädigung aus der Staatskasse steht den als Beisitzer im Wahlvorstand
berufenen Personen (8 23 der Wahlordnung) zu.
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
§ 5.
Die Versicherungsämter haben dem Wahlleiter auf seine Aufforderung eine Liste der
Versicherungsvertreter einzureichen.
86.
Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem anliegenden
ogel Muster den Wahlberechtigten Ort, Tag und Stunde der Wahl sowie den Wahlbezirk mit der
— Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der
Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung
ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen.
87.
Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten jedes Wahlbezirks
getreunt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste hat viermal so viel Namen zu enthalten, als
Vertreter der Arbeitgeber oder der Versicherten zu wählen sind.
Die vorzuschlagenden Personen müssen in dem Wahlbezirk wohnen.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort, bei
Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge
aufzuführen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unter
Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der
Unterzeichner unterschrieben sein. Dieser bevollmächtigte Vertreter soll am Sitze des Ober-
versicherungsamts wohnen oder beschäftigt sein; ist kein solcher Vertreter benannt, so gilt der
erste Unterzeichner als Vertreter.