Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

210 XXXI. 
tigten Vertreter spätestens 2 Wochen vor dem Wahltage dem Wahlleiter die übereinstimmende 
Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls 
ist die Erklärung über die Verbindung ungültig. 
. 13. 
Die Anstände sollen bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Wahltage beseitigt sein 
Spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen Vorschlagslisten von dem 
Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (§ 8 der Wahlordnung) in den amtlichen Ver 
kündigungsblättern des Bezirks des Oberversicherungsamts zu veröffentlichen oder den Wahl 
berechtigten zu übersenden. Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit verbundener Listen 
hinzuweisen. 
8 14. 
Wird in einem Wahlbezirke bis zu dem nach § 6 der Wahlordnung bestimmten Termine 
nur eine Vorschlagsliste von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei 
dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen 
gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als die gewählten Ver- 
treter und Ersatzmänner. Steht hiernach die erforderliche Zahl von Vertretern und Ersatz. 
männern nicht zur Verfügung, so gilt § 30 Absatz 3 der Wahlordunung entsprechend. 
III. Die Wahl. 
8 16. 
Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
8 16. 
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die 
Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten. 
Sie sind haudschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt 
bei dem Versicherungsamt, bei dem der Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist, 
zu der in der Aufforderung (§ 6 der Wahlordnung) mitzuteilenden Zeit. Die Stimmzettel 
sind in einem verschlossenen, mit dem Stempel des Oberversicherungsamts versehenen Umschlag 
abzugeben. Die Umschläge werden den Wahlberechtigten mit der Aufforderung (§ 6 der 
Wahlordnung) übersandt. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als verändert gelten 
auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen geändert ist. Es 
genügt, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste (§ 8 der Wahlordnung) enthält, für 
die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten 
abweichen, ungültig. 
§ 17. 
Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erscheinenden sind in Listen einzutragen, von denen 
die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten bestimmt ist. In den Listen ist
	        
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