Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Muia K. 
212 XXXI. 
8 28. 
Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses je einen im Wahl- 
bezirk wohnenden Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung 
ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten und 
Vertreter der Landesversicherungsanstalt dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
8 24. 
Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel heraus. Sodann 
prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen 
sowie die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. Das Wahl- 
ergebnis wird getrennt für Arbeitgeber und Versicherte festgestellt. 
Stimmzettel, die den Vorschriften des § 16 der Wahlordnung nicht entsprechen oder ein 
Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. 
Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, dessen Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem 
Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als 
ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
§ 25. 
Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der Zahl der ihnen 
zugefallenen Stimmen (§ 24 der Wahlordnung) verteilt, und zwar in der Reihenfolge der 
der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben; als 
Muster ist in Anlage II ein Beispiel beigefügt. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe neben- 
einander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. zu teilen. Die ermittelten Teilzahlen 
sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung 
ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die 
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind 
wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so ent- 
scheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 
8 26. 
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. Die auf sie ent— 
fallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vorschlagslisten nach dem in 
§ 25 der Wahlordnung bestimmten Verfahren verteilt. 
5 27. 
Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an die gültig 
vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber in der Liste 
aufgeführt sind.
	        
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