Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XXXIII. 221 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 15. Juli 1914. 
  
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Ernennung der Bezirksräte be- 
tressend; die Wahl der Vertreter der Versicherten für die Unfallverh#tung bei der badischen landwirtschaftlichen Berufs- 
genossenschaft betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 4. Juli 1914.) 
Die Ernennung der Bezirksräte betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 15. Juni 
1914 Nr. 726 wird die der landesherrlichen Vollzugsverordnung zum Verwaltungsgesetz vom 
12. Juli 186 (Regierungsblatt Seite 333) angefügte, durch die Höchsten Entschließungen vom 
8. März 1880 und vom 31. Oktober 1884 (Gesetzes und Verordnungsblatt 1880 Seite 39, 
1884 Seite 478) geänderte „Beilage“, die Ernennung der Bezirksräte betreffend, abgeändert 
wie folgt: 
1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „alljährlich" durch die Worte zu ersetzen 
„alle zwei Jahre". 
2. dem § 5 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen: „Die auf 1. April ausscheidenden 
Bezirksratsmitglieder haben ihr Amt bis zum Eintritt der neuernannten Mitglieder 
weiter zu versehen.“ 
Karlsruhe, den 4. Juli 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman 
Eberle. 
Gesetzesz und Verordnungsblatt III. 42
	        
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