224 XXXIII.
Mit den Vorschlagslisten ist tunlichst eine Erklärung der Vorgeschlagenen darüber vor
zulegen, daß sie zur Annahme der Wahl bereit sind.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten unter Angabe des
Versicherungsamts, bei dem sie als Versicherungsvertreter gewählt sind, und unter Benennung
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unterzeichner
unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter.
Bei einer kleinen Zahl von Wahlberechtigten kann der Wahlleiter im Wahlausschreiben die
Zahl der notwendigen Unterschriften auf eins herabsetzen; der Unterzeichner ist alsdann Vertreter
der Vorschlagsliste.
88.
Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fortlaufend nach der
Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (&, B u. s. w.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlags-
listen und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung
der Anstände ist eine Frist zu setzen.
89.
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter ausgefordert, sich binnen
einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser Frist,
so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist
die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatz-
vorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht
vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen
zu gestatten.
8 10.
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen
Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die Beschaffung
anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungiltigkeit der Vorschlags-
listen aufzugeben.
811.
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie
nicht die nach § 7 Absatz 4 der Wahlordunung erforderlichen Unterschriften tragen.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der in § 7 Absatz 2 der Wahlordunng be-
stimmten Weise bezeichnet und kommt der bevollmächtigte Vertreter (§ 7 Absatz 4 der Wahl-
ordnung) der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach, so kann der
Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden.
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere Zahl von Bewerbern,
als Vertreter und Ersatzmänner zu wählen sind, so werden diejenigen Vorgeschlagenen gestrichen,
deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste
weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig.