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12.
Zwei pder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden,
daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In
diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter
(5 7 Absatz 4 der Wahlordnung) spätestens 2 Wochen vor dem Wahltage dem Wahlleiter die
übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen.
Anderenfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.
8 13.
Die Austände sollen bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Wahltage beseitigt sein.
Spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen Vorschlagslisten von dem
Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (8 8 der Wahlordnung) in den amtlichen Ver-
kündigungsblättern des Bezirks des Oberversicherungsamts zu veröffentlichen oder den Wahl-
berechtigten zu übersenden. Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit verbundener Listen
hinzuweisen.
14.
Wird bis zu dem nach § 6 der Wahlordnung bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste
eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Per-
sonen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als Vertreter und
Ersatzmänner gewählt; etwa fehlende Vertreter und Ersatzmänner sind nach § 29 der Wahl-
ordnung zu berufen.
15.
Wird für einen Wahlbezirk keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlleiter
unter Einhaltung des in § 29 der Wahlordnung bezeichneten Verfahrens die Vertreter und
deren Ersatzmänner zu berufeu.
IN. Die Vahl.
8 16.
Die Wähler haben sich erforderlichenfalls über ihre Wahlberechtigung anszuweisen. Als
Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahlberechtigten übersandten Aufforderung
(§ 6 der Wahlordnung).
§ 17.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die
Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten.
Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt
bei dem Versicherungsamt, bei dem der Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist,
zu der in der Aufforderung (§ 6 der Wahlordnung) mitzuteilenden Zeit. Das Versicherungs-
amt prüft die Wahlberechtigung Die Stimmzettel sind in einem verschlossenen, mit dem
Stempel des Oberversicherungsamts versehenen Wahlumschlag abzugeben. Der Wahlumschlag
wird dem Wahlberechtigten mit der Aufforderung (§ 6 der Wahlordnung) übersandt.