Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

226 XXXIII. 
Es darf uur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als 
verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen 
geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste (§ 8 der Wahl- 
ordnung) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von 
den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
8 18. 
Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in eine Liste einzutragen. Ju der 
Liste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Erschienenen und der 
Name des Arbeitgebers, bei dem der Wähler beschäftigt ist, anzugeben. 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist sein Name 
gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der Zurückweisungsgrund 
ist dabei zu vermerken. 
8 19. 
Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit wird die Wahl geschlossen und auf der 
Liste durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts durch Unterschrift bescheinigt, daß sich 
niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
8 20. 
Hierauf sind die Umschläge zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der 
Liste festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur 
Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (§ 21 der Wahlordnung) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
8 21. 
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und Ort der 
Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl sich 
etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl sowie alle 
sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Nieder- 
schrift ist vom Vorsitzenden des Versicherungsamts und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden 
Schriftführer zu unterschreiben. 
8 22. 
Die Vorsitzenden der Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem von diesem 
festgesetzten Termine die verschlossenen Stimmzettel, die Liste (§ 18 der Wahlordnung), die 
Niederschrift (§ 21 der Wahlordnung) und die etwa eingeforderten Ausweise über die Wahl- 
berechtigung (§ 16 der Wahlordnung) ein. 
8 283. 
Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei Wahlberechtigte 
zu Beisitzern.
	        
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