226 XXXIII.
Es darf uur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als
verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen
geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste (§ 8 der Wahl-
ordnung) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von
den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
8 18.
Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in eine Liste einzutragen. Ju der
Liste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Erschienenen und der
Name des Arbeitgebers, bei dem der Wähler beschäftigt ist, anzugeben.
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist sein Name
gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der Zurückweisungsgrund
ist dabei zu vermerken.
8 19.
Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit wird die Wahl geschlossen und auf der
Liste durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts durch Unterschrift bescheinigt, daß sich
niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat.
8 20.
Hierauf sind die Umschläge zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der
Liste festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur
Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (§ 21 der Wahlordnung) zu vermerken.
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden.
8 21.
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und Ort der
Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl sich
etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl sowie alle
sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Nieder-
schrift ist vom Vorsitzenden des Versicherungsamts und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden
Schriftführer zu unterschreiben.
8 22.
Die Vorsitzenden der Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem von diesem
festgesetzten Termine die verschlossenen Stimmzettel, die Liste (§ 18 der Wahlordnung), die
Niederschrift (§ 21 der Wahlordnung) und die etwa eingeforderten Ausweise über die Wahl-
berechtigung (§ 16 der Wahlordnung) ein.
8 283.
Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei Wahlberechtigte
zu Beisitzern.