Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXIII. 227 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung 
ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten dürfen 
der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen, soweit es der Raum zuläßt. 
Die Feststellung des Wahlergebnisses findet in dem hier für angesetzten Termin auch dann 
statt, wenn einer der berufenen Beisitzer oder beide nicht erscheinen. Sind andere Wahl- 
berechtigte in dem Feststellungstermin erschienen, so kann der Wahlleiter aus diesen andere 
Personen als Beisitzer berufen. Besteht der Wahlvorstand nur aus zwei Personen, so gibt 
die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag. 
8 24. 
Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel heraus. Sodann 
prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen 
und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. 
Stimmzettel, die den Vorschriften des 8 17 der Wahlordnung nicht genügen oder ein 
Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. 
Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem 
Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als 
ein Stimmzettel gezählt, anderufalls sind sie ungültig. 
5 25. 
Die Vertreter und Ersatzmänner werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis 
der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (8§ 24 der Wahlordnung) verteilt, und zwar in 
der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung 
ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe neben- 
einanderzustellen und alle durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. zu teilen. Die ermittelten Teilzahlen sind 
nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung ist 
fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen als aus den früheren Reihen für die Zu- 
weisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind 
wegzulassen. 
Zunächst werden die Sitze für die Vertreter und darnach die Sitze für die ersten und für 
die zweiten Ersatzmänner verteilt. Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes der Vertreter 
oder der ersten oder der zweiten Ersatzmänner mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so entscheidet 
das vom Wahlleiter zu ziehende Los über die Reihenfolge. 
8 26. 
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vorschlags- 
listen nach dem in 8 25 der Wahlordnung bestimmten Verfahren verteilt.
	        
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