Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

288 XXXIV. 
.der Dachs in der Zeit vom 1. Februar bis einschließlich 31. Juli, 
Auer= und Birkhähne in der Zeit vom 1. Juni bis einschließlich 31. März, 
Auer= und Birkhennen während des ganzen Jahres, 
9. Fasanen, Haselwild, Wachteln in der Zeit vom 1. Februar bis einschließlich 23. August, 
10. Rebhühner in der Zeit vom 1. Dezember bis einschließlich 23. August, 
11. Enten in der Zeit vom 1. März bis einschließlich 30. Juni, 
12. Schnepfen und das andere Sumpf= und Wassergeflügel in der Zeit vom 1. April bis 
einschließlich 23. August. 
Alle vorstehend nicht genannten Wildarten dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. 
Artikel 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. 
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—. 
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Gegeben zu Badenweiler, den 8. Juli 1914. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Besehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
Gesetz. 
Die Verufsvormundschaft betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
(Vom 8. Juli 191..) 
Artikel 1. Die Berufsvormundschaft. 
A. Gesetzliche Berufsvormundschaft. 
81. 
Für eine unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehende Erziehungs= oder Verpflegungs- 
anstalt kann durch gemeinsame Verfügung des Justizministeriums und des die Oberausfsicht über 
die Anstalt ausübenden Ministeriums angeordnet werden, daß der Vorstand der Anstalt für 
diejenigen Minderjährigen, welche in der Anstalt oder unter Aussicht des Vorstandes in einer 
von ihm ausgewählten Familie erzogen oder verpflegt werden, alle oder einzelne Rechte eines 
Vormundes oder eines Pflegers hat.
	        
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