Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXIV. 243 
unfähigkeit geruht hat und der Uberwiesene sodann wegen Wiedereintritts der Unterstützungs- 
bedürftigkeit oder Arbeitsfähigkeit von dem berechtigten Armenverband zur Arbeitsleistung ein- 
gezogen wird. 
8188g. 
Der Armenverband kann den in Arbeit Untergebrachten jederzeit in widerruflicher Weise 
auf eine angemessene Zeit benrlauben. Wird während der Beurlanbung eine Zurückverbringung 
in die Zwangsarbeit vom Armenverband nicht verfügt, so gilt der Beurlanbte als entlassen. 
Nach Ablauf von drei Monaten kann der Untergebrachte die widerrufliche Beurlaubung 
verlangen, sofern er glaubhaft zu machen vermag, daß er bemüht und in der Lage sein würde, 
ohne Unterstützung oder mit einer nach dem Maße seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu vermeidenden 
Unterstützung zu bestehen. Wird der Urlaub in diesem Falle versagt, so stehen dem Uberwiesenen 
und dem Armenverband die in § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Rechtsmittel zu; 
das gleiche gilt, wenn die Urlaubserteilung in der Rechtsmittelinstanz angeordnet wurde und 
der Armenverband hierauf den Urlaub widerruft. 
Die dreimonatige Frist für den Antrag auf Beurlaubung läuft von der ersten Unter- 
bringung nach erfolgter Überweisung an, ferner von jeder neuen Unterbringung an nach einer 
vorausgegangenen Entlassung und nach einem im Fall des letzten Halbsatzes des Absatzes 2 
erfolgten Widerruf, sowie von der endgültigen Ablehnung eines Antrags auf Entlassung 
(§ 181 Absatz 2 und 3) und auf Beurlaubung (§ 188 Absatz 2) an. 
§ 18h. 
Aus dem Arbeitsverdienst des in Arbeit Untergebrachten sind zunächst die Kosten der 
Unterbringung zu decken. Aus dem Ulberschuß ist die Unterstützung zu bestreiten, die den 
gegenüber dem Untergebrachten Unterhaltsberechtigten für die Zeit der Unterbringung gewährt wird. 
Der dann noch verbleibende Rest ist dem Untergebrachten bei der Entlassung auszuhändigen. 
§ 18. 
Für jede Arbeitsanstalt ist eine Hausordnung (§ 19) aufzustellen, welche Vorschriften über 
die Aufnahme und Behandlung, die Art der Beschäftigung und Entlohnung sowie über die 
Berechnungsweise der Kosten der Unterbringung (§ 18) enthalten muß und der Staats- 
genehmigung bedarf. Dies gilt siungemäß, wenn dem Uberwiesenen ohne Aufnahme in eine 
geschlossene Arbeitsanstalt Arbeit angewiesen wird. 
18 k. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, die zur Vorbereitung des Verfahrens und zur Durch- 
führung der Vollstreckung etwa erforderliche Hilfe zu gewähren. 
Die entstehenden Transportkosten fallen in allen Fällen dem unterstützungspflichtigen 
Armenverband zur Last. 
Gesenzes und Verordnungsblatt 1011. 45
	        
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