Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXAV. 249 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1914 in Kraft mit der Maßgabe, daß es auf diejenigen 
Umzüge Anwendung zu finden hat, die nach dem 31. Juli 1914 begonnen haben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 14. Juli 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Rheinboldt. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsruhe.