252 XXXVI.
missionen gebildet werden müssen oder dürfen, kann die Verwaltung des Waisenrats-
amtes einer dieser Kommissionen oder einer besonderen Kommission, auf welche die
Bestimmungen des Gemeinderechts Anwendung zu finden haben, durch Ortsstatut oder
durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung überwiesen werden.
III. In § 12 erhält Ziffer 3 folgende Fassung:
3. Auf die Amtsenthebung und Dienstentlassung finden die §8 33 bis 36 und 38
der Gemeindeordnung, §§ 37 bis 40 und 42 der Städteordnung Anwendung.
IV. In § 14 werden hinter den Worten „Die durch die Amtsverwaltung des Gemeinde-
waisenrats“ die Worte „und der Waisenpflegerinnen“ eingefügt.
Gegeben zu Badenweiler, den 17. Juli 1914.
½T..: :
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Dusch.
Landesherrliche Verorduung.
Gerichtsschreibereiordnung.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Iustizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt:
(Vom 18. Juli 1914.)
I. Gerichtsschreibereibeamte.
81.
Die Gerichtsschreibereien werden mit Gerichtsschreibern und Gerichtsschreibergehilfen besetzt.
82.
Zum Gerichtsschreiber kann nur ernannt werden, wer die Gerichtsschreiberprüfung
(Sekretärsprüfung) bestanden hat.
Rechtskundige sind von der Ablegung dieser Prüfung befreit, wenn sie die erste juristische
Prüfung bestanden haben und seit mindesteus zwei Jahren im Vorbereitungsdienst bei
Instizstellen beschäftigt gewesen sind.