XXXVI. 253
83.
Der Gerichtsschreiberprüfung muß ein dreijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen.
84.
Die Gerichtsschreiberprüfung wird in Karlsruhe durch eine vom Justizministerium bestellte
Prüfungskommission vorgenommen.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu richten, ob sich
der zur Prüfung Zugelassene die Kenntnisse erworben hat, die für sämtliche Zweige des Ge—
richtsschreibereidienstes sowie des Bureandienstes beim Notariat und bei der Staatsanwaltschaft
erforderlich sind, und ob er die Befähigung zur praktischen Anwendung dieser Kenntnisse besitzt.
Für die Teilnahme an der Prüfung hat der zur Prüfung Zugelassene eine Prüfungs-
gebühr von 20 4/ zu entrichten. Bei Nachweis der Bedürftigkeit kann das Justizministerium
die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise nachlassen.
85.
Zum Gerichtsschreibergehilfen kann nur ernannt werden, wer die Gerichtsschreiberprüfung
(Sekretärsprüfung) oder die Gerichtsschreibergehilfenprüfung (Assistentenprüfung) bestanden hat.
Die näheren Vorschriften über die Gerichtsschreibergehilfenprüfung und die Vorbereitung
anf sie werden vom Justizministerium erlassen.
86.
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen werden — erstere, soweit ihre Anstellung
micht der landesherrlichen Entschließung vorbehalten ist, — vom Justizministerium ernannt.
87.
Die etatmäßigen Gerichtsschreiber führen, soweit ihnen nicht im Einzelfall eine andere
Amtsbezeichnung beigelegt wird, die Amtsbezeichnung Justizsekretär, die nichtetatmäßigen die
Amtsbezeichnuung Justizaktuar; Rechtskundigen (§ 2 Absatz 2), die zu nichtetatmäßigen Ge-
richtsschreibern ernannt werden, kann ihre bisherige Bezeichnung belassen werden.
Die etatmäßigen Gerichtsschreibergehilfen führen die Amtsbezeichnung Bureauassistent,
die nichtetatmäßigen die Amtsbezeichnung Bureangehilfe.
88.
Die Gerichtsschreibergehilfen sind neben den Gerichtsschreibern zur Wahrnehmung der
Gerichtsschreibergeschäfte ermächtigt.
Zur Aufnahme von Gesuchen, Anträgen und Erklärungen zu Protokoll des Gerichts-
schreibers, zur Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und von Zeugnissen über die