Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

254 XXXVI. 
Rechtskraft von Urteilen und Verfügungen, zur Entscheidung über Kostenfestsetzungsgesuche 
und über Gesuche um Vollstreckbarkeitserklärung von Zahlungsbefehlen sowie zu den Geschäften 
des Kostenbeamten sollen jedoch außer in den Fällen einer notwendigen Aushilfe oder Ver- 
tretung die Gerichtsschreibergehilfen nicht verwendet werden. 
Das Justizministerium kann noch weitere Geschäfte bezeichnen, für welche die Gerichts- 
schreibergehilfen nicht verwendet werden sollen. 
89. 
Die Verrichtungen des Gerichtsschreibers können auch die im Vorbereitungsdienst be- 
schäftigten Rechtspraktikanten wahrnehmen; sie sollen aber zu diesen Verrichtungen nur soweit, 
als es zu ihrer Ausbildung erforderlich ist, herangezogen werden. 
8 10. 
Für einzelne dringende Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Gerichtsschreiberei- 
beamten durch eine jede von dem Richter berufene Person erfolgen. 
8 11. 
Im übrigen werden die Vorschriften über die Befähigung zur einstweiligen Wahruehmung 
der Gerichtsschreibergeschäfte vom Justizministerium erlassen. 
812. 
Die Gerichtsschreibergeschäfte dürfen in jedem Fall nur von Personen wahrgenommen 
werden, die entweder den Beamteneid geleistet haben oder für den staatlichen Dienst hand- 
gelübdlich verpflichtet oder dahin beeidigt sind, daß sie die Pflichten eines Gerichtsschreibers 
getreulich erfüllen werden. 
II. Sonstige Burenubeamte und Rechnungsbeamte. 
13. 
Zum Justizsekretär, Expeditor, Registrator oder Justizaktuar bei anderen Justizbehörden 
kann nur ernannt werden, wer zum Gerichtsschreiber ernannt werden kann. 
Zum Bureauassistenten oder Bureaugehilfen bei diesen Justizbehörden kann nur ernannt 
werden, wer zum Gerichtsschreibergehilfen ernaunt werden kann. 
Die Stellen der Rechnungsbeamten bei den Justizbehörden sind den Personen, welche zu 
Gerichtsschreibern ernannt werden können, nach Maßgabe ihrer besonderen dienstlichen Be- 
fähigung zugänglich. 
Auf die Ernennung der Bureau= und Rechnungsbeamten findet die Vorschrift des § 6 
entsprechende Anwendung.
	        
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