Nr. XXXVII. 257
Gesetzes- und Verordnungs-VMlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 31. Juli 1914.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Jnnern: die Grklärung des Kriegszustandes betreffend.
Bekanntmachungen: des kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps, der Gonverneure der Festungen Strast-
burn und Germersheim sowie der Kommandanten der Fesiung Neubreisach und der Feste Istein.
Verordnungen: des Ministerium? des Annernu: den Grenwerlehr mit der Schweiz und Elsaß Lothringen
belressend; den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Juli 1914.)
Die Erklärung des Kriegszustandes betreffend.
Durch Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli 1914 ist das Großherzogtum auf Grund
des Artikels 68 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 in Kriegszustand erklärt worden.
Hinsichtlich der Wirkungen des Kriegszustandes verweisen wir auf die nachstehenden Bekannt-
machungen des kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps, der Gouverneure der
Festungen Straßburg und Germersheim sowie der Kommandanten der Festung Neubreisach
und der Feste Istein.
Für die Daner des Kriegszustandes sind in den badischen Gebietsteilen des Befehls-
bereiches der genannten Festungen Zivilkommissäre bestellt und zwar in jenen
der Festung Straßburg: der Großherzogliche Amtsvorstand in Kehl,
der Festung Germersheim: der II. Beamte des Bezirksamts Bruchsal,
der Festung Neubreisach: der Großherzogliche Amtsvorstand in Breisach
und der Feste Istein: der Großherzogliche Amtsvorstand in Lörrach.
Den Zivilkommissären liegt die Handhabung der gesamten Orts= und Bezirkspolizei sowie
der Vollzug aller militärischen Requisitionen und aller im militärischen Interesse erfol-
genden Anordnungen ob. Die Ortsbehörden haben hierbei lediglich nach ihren Anordnungen
mitzuwirken.
Karlsruhe, den 31. Juli 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Jung
Gesetzus und Verordnungeblatt 1911 48