Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXVII. 259 
XIV. Armeekorps. 
Geueral-Kommando Karlsruhe, den 31. Juli 1914. 
WBekanntmachung für die PFrese. 
Im Bereich des XIV. Armeekorps verbiete ich alle Mitteilungen in Zeitungen, Extrablättern, 
Plakaten oder anderen Schriften über Versammlungen und jede Art Bewegungen von Truppen oder 
Kriegsmaterial, über Befestigungsarbeiten oder sonstige militärische Maßnahmen ohne vorherige Erlaubnis 
des Genecralkommandos. Nach dem Ausrücken des Generalkommandos ist die Erlaubnis beim stell- 
vertretenden Generalkommando des XIV. Armeekorps einguholen. 
Zuwiderhaudlungen werden streng bestraft. 
Der kommandierende General des XIV. Armeekorps. 
48.
	        
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