Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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7. 
XXXVII. 
Alle Klubs und Vereine zu politischen Zwecken oder zur Besprechung politischer 
Angelegenheiten sind aufgelöst. 
VI. Ich verbiete: 
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.den Verkauf von Waffen, Patronen, Pulver und auderen Sprengstoffen. 
Vorhandene Sprengstoffe sind sofort anzumelden, in Straßburg dem Militärpolizei- 
meister, außerhalb Straßburgs der Ortsbehörde. Diese beschlagnahmen die Spreng- 
stoffe und melden sofort an die Fortifikation Straßburg oder Fortifikation Feste K. W.I; 
das Tragen von Waffen durch Zivilpersonen. Der Kreisdirektor, Bezirksamt- 
mann und der Militärpolizeimeister können einzelnen Personen ausnahmsweise das 
Tragen von Waffen gestatten; 
Ansammlungen von mehr als 5 Personen auf Straßen und öffentlichen Plätzen; 
. Versammlungen in geschlossenen Räumen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung 
des Kreisdirektors, Bezirksamtmanns oder des Militärpolizeimeisters; 
Seitungen, Extrablätter, Plakate und andere Schriften ohne vorherige Erlaubnis 
des Kreisdirektors, Bezirksamtmanns oder des Militärpolizeimeisters zu drucken, 
öffentlich zu verkaufen oder sonst zu verbreiten. Für die unter V. 2 nicht genannten 
in deutscher Sprache erscheinenden Zeitungen ist bis auf weiteres das Drucken erlaubt. 
lb. Mitteilungen in der Presse, in Privatbriefen oder dgl. über Truppenbewegungen, 
den Transport von Truppen und Kriegsmaterial auf Eisenbahnen, Flüssen und Kanälen, 
Befestigungsarbeiten oder sonstige militärische Maßuahmen; 
jeden Verkehr durch Brieftauben und das Beherbergen fremder Brieftauben. 
Wer Brieftauben besitzt oder fremde Brieftauben beherbergt, hat es sofort der 
nächsten Militärbehörde und dem Bürgermeister anzuzeigen unter Angabe der Zahl, 
Farbe, Abzeichen, Aufbewahrungsort sowie der Linie, für welche die Tiere eingeübt sind. 
Wer in den Besitz einer fremden Brieftaube gelangt, hat sic sofort ohne Berührung 
etwaiger an der Taube vorhandener Depeschen der am Ort befindlichen Militärbehörde 
— für Straßburg die Fortifikation Jakob Sturm Staden 7 — oder, falls keine am 
Orte ist, dem Bürgermeister abzuliefern. Dieser hat die Taube unverzüglich der 
nächsten Militärbehörde zu übergeben, die sie an die Fortifikation Straßburg oder 
auf die Feste K. W. II. schickt; 
. die Benutzung von Kraftwagen, Krafträdern, Fahrrädern durch Zivilpersonen 
außerhalb des Stadtbezirks von Straßburg und Kehl. 
Ausnahmen: Gestattet ist die Benützung von Kraftwagen und Krafträdern, 
wenn die Zivilpersonen eine für den Mobilmachungsfall ausgestellte schriftliche Er- 
laubnis des General-Kommandos ihres Korpsbezirks oder den militärischen Gestellungs-
	        
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