Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

264 
— 
St 
XXXVII. 
zeitige Vorführung der Pserde und Gestellung der Fuhrparks und für den Ausenthalt 
nichtberechtigter Personen (siehe V. 6) verantwortlich gemacht. 
. Die Regelung des Post-, Telegraphen= und Fernsprechverkehrs wird durch 
die Postbehörden bekannt gemacht. 
. Mit der Bekanntmachung und Ausführung aller den Kricgszustand betref- 
fenden militärpolizeilichen Maßregeln sind für den Stadtkreis Straßburg 
der Militärpolizeimeister (bisherige) Polizeipräsident, für die Landkreise die Kreis 
direktionen für Straßburg, Erstein, Molsheim sowie die Bezirksämter für Kehl, 
Offenburg. Lahr und Achern beauftragt. Ausnahme: Post (siehe VI, 11) 
Straßburg, den 31. Jmi 1911. 
Der Gouverneur.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.