XXXVII 265
Gouverueur der Festung Germersheim. Germersheim, den 31. Juli 1914.
Bekanntmachung.
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Seine Majestät der Kaiser haben auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung vom 16. 4. 71
das Gebiet des Deutschen Reiches in den Kriegszustand erklärt und für den badischen Teil des Befehls-
bereiches der Festung Germersheim den verschärften Kriegszustand verfügt.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Kriegszustandes gehl auf Grund gesetzlicher Be-
stimmung die vollziehende Gewalt in den zum Befehls-Bereich der Festung Germersheim gehörenden
Großherzoglich Badischen Landesteilen auf mich über.
Zum Befehlsbereich der Festung Germersheim gehören:
vom Bezirksamt Bruchsal die Gemeinden: Rheinhausen, Oberhausen, Rheinsheim, Philipps-
burg, Wiesenlal, Huttenheim, Neudorf und die
abgesonderte Gemarkung Waghäusel,
vom Bezirksamt Karlsruhe die Gemeinden: Rußheim, Liedolsheim, Graben, Hochstetten,
Linkenheim.
Die Zivil-Verwaltungs= und Gemeinde-Behörden verbleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen
Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten.
Für die Dauer des Kriegszustandes gill folgendes:
I. Die in den S§ S81, 88, 00, 207, 511, 312, 315, 322, 3 3 und 32.1 des Strafgesetzbuches
vom 31. Mai 1870 mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen werden mit dem Tode bestraft.
II. Mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, wird bestraft:
a) wer in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angebliche Siege der Feinde
oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind,
die Zivil= oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irre zu führen,
b) wer ein bei Erklärung des Kriegszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Uber-
tretung auffordert oder anreizt,
) wer zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines
Gefangenen oder zu den in Zisser 1 dieser Bekanntmachung erwähnten Verbrechen, wenn
auch ohne Erfolg, aussordert oder anreizt,
4) wer Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen den militärischen Gehorsam oder
zu Vergehen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht.