Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

272 XXXVII. 
Nachdem Seine Majestät der Kaiser das Gebiet des Deutschen Reiches 
in den Kriegszustand erklärt hat, geht im Befehlsbereich der 
Jeste Istein 
die vollziehende Gewalt auf mich über. 
Zum Befehlsbereich der Feste gehören: 
Vom Kreise Mülhausen: Die Gemeinden Klein Landau, Niffer, Kembs, Löchle, Rosenau, 
Dreihäuser. 
Vom Amtsbezirk Lörrach: Die Gemeinden Kirchen, Efringen, Fischingen, Egringen, Istein, 
Huttingen, Wintersweiler, Mappach, Welmlingen, Kleinkems, Blansingen, Tannenkirch, Gupf, Ettingen, 
Uttnach, Hertingen. 
Vom Amtsbezirk Müllheim: Die Gemeinden Rheinweiler, Bamlach, Bellingen. 
Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben meinen Anordnungen und Aufträgen Folge 
zu geben. 
Für den Befehlsbereich der Feste gelten im übrigen alle Verbote und Anordnungen, die in den 
„Bekanntmachungen des Kriegszustandes“ des Generalkommandos des XIV. Armcekorps veröffemtlicht 
sind. Für die Ortschaften auf dem linken Rheinufer gelten die im Elsässischen Bezirk, für die Ortschaften 
auf dem rechten Rheinufer die im Badischen Bezirk des XIV. Armeekorps angeschlagenen Bekanntmachungen 
des Generalkommandos. 
Feste Istein, den 31. Juli 1914. 
Der Kommandant der Jeste Istein.
	        
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