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Verordnung.
(Vom 27. Dezember 1913.)
Die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen betreffend.
Die Verordnung obigen Betreffs vom 29. Dezember 1908 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 695) erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1914 an nachstehende Fassung:
§ 1.
Auf den Binnenwasserstraßen (Strömen, Flüssen, Kanälen u. s. w., sowie auf dem
Bodensee) im Großherzogtum Baden haben Anschreibungen über den Verkehr von Fahrzeugen
und Gütern stattzufinden:
a. beim Ein= und Ausgange von Fahrzeugen von und nach dem Zollauslande;
b. bei der Ankunft von Fahrzeugen in Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, sowie
bei den Ausladungen am freien Ufer außerhalb der Häfen und öschstellen;
c. beim Abgange von Fahrzeugen von wichtigeren Hafeuplätzen, Lösch= und Umschlagstellen.
Als wichtigere Hafenplätze, Lösch= und Umschlagstellen gelten Konstanz, Kehl, Karlsruhe
und Mannheim (einschließlich Rheinau).
An den minderwichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, sowic bei den Aus-
ladungen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sind nur die zum Zwecke der
Aus= oder Umladung angekommenen Fahrzeuge und die aus= oder umgeladenen Güter nach-
zuweisen.
Im Bodenseeverkehr und Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen) sind an allen,
auch an den minderwichtigen Hafeuplätzen, Lösch= und Unmschlagstellen, sowie an den Lade-
plätzen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sämtliche Fahrzeuge und be-
förderten Güter im gleichen Umfange wie an den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Um-
schlagstellen anzuschreiben.
Flöße sind immer wie beladene Fahrzeuge zu behandeln.
Personendampfer im Bodenseeverkehr und Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen)
sind in allen Fällen, und zwar an minderwichtigen Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen
in gleicher Weise wie an wichtigeren anzuschreiben, also nicht nur bei der Ankunft, sondern
auch beim Abgang.
Die zu gewissen Jahreszeiten fast ausschließlich als Güterschiffe, aber auch für Personen=
beförderung bestimmten Dampfschiffe werden als Güterdampfer angeschrieben.
Für jedes Fahrzeug und das von ihm geführte Gut ist die Fahrtrichtung (Berg= oder
Talfahrt) zu unterscheiden; für den Bodenseeverkehr und den Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-
Schaffhausen) findet diese Unterscheidung jedoch nicht statt.
82.
Ausgeschlossen von der Auschreibung (Erhebung) sind:
1. die Fahrten der keine Güterladung führenden Personenschiffe, sowie der unbe—
ladenen Schlepper, Tau= und Kettenschiffe;