274 XXXVII.
Im übrigen dürfen außer der in § 2 Ziffer 3 bezeichneten Fähre keine Wasserfahrzeuge auf der in
§ 1 bezeichneten Strecke die Grenze überschreiten, vom badischen Ufer abfahren oder am badischen
Ufer landen.
* 5.
Wehrpflichtige, welche im Reichsland Elsaß-Lothringen gestellungspflichtig sind, kontrolliert werden
oder der Landsturmpflicht zu genügen haben, dürfen die badische Grenze in der Richtung von Elsaß
Lothringen nach Baden nicht überschreiten.
§ 6.
Auf sämtlichen Rheinübergängen zwischen Baden und dem Elsaß ist der Verkehr mit Kraftfahrzeugen
für Zivilpersonen verboten.
Von diesem Verbot ausgenommen ist
1. wer ein für militärische Zwecke einberufenes oder vorzuführendes Kraftfahrzeug ohne Umwege
und ohne Aufenthalt zum Gestellungsort führt oder nachdem er dort entlassen ist, in gleicher
Weise in den Heimatsort zurückbringt, sofern er den militärischen Gestellungsbefehl für das Kraft
fahrzeug, bei der Rückfahrt mit einem Vermerk über die Entlassung, bei sich führt,
2. wer eine für Kraftfahrzeuge oder Krafträder vom Generalkommando des XIV. Armeekorps aus.
gestellte besondere Erlaubniskarte bei sich führt.
§ 7.
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Zivil= oder Militärbehörden ergehenden Weisungen
ist unweigerlich Folge zu leisten.
Jedem Widerstand wird mit der Wasse begegnet.
Wer sein Kraftfahrzeug auf Anruf oder auf ein sonstiges von den in Absatz 1 bezeichneten Personen
gegebenes Haltzeichen nicht sofort zum Stehen bringt, oder bei Annäherung an einen Schlagbaum (Barrierc,
Kette, Verhau oder sonstige Absperrung) die Geschwindigkeit nicht verlangsamt und vor dem Hindernis
nicht anhält, hat Gebrauch der Schußwaffen gegen sich zu gewärtigen.
88.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirtt
ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Karlsruhe, den 31. Juli 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Jung.