Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

274 XXXVII. 
Im übrigen dürfen außer der in § 2 Ziffer 3 bezeichneten Fähre keine Wasserfahrzeuge auf der in 
§ 1 bezeichneten Strecke die Grenze überschreiten, vom badischen Ufer abfahren oder am badischen 
Ufer landen. 
* 5. 
Wehrpflichtige, welche im Reichsland Elsaß-Lothringen gestellungspflichtig sind, kontrolliert werden 
oder der Landsturmpflicht zu genügen haben, dürfen die badische Grenze in der Richtung von Elsaß 
Lothringen nach Baden nicht überschreiten. 
§ 6. 
Auf sämtlichen Rheinübergängen zwischen Baden und dem Elsaß ist der Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
für Zivilpersonen verboten. 
Von diesem Verbot ausgenommen ist 
1. wer ein für militärische Zwecke einberufenes oder vorzuführendes Kraftfahrzeug ohne Umwege 
und ohne Aufenthalt zum Gestellungsort führt oder nachdem er dort entlassen ist, in gleicher 
Weise in den Heimatsort zurückbringt, sofern er den militärischen Gestellungsbefehl für das Kraft 
fahrzeug, bei der Rückfahrt mit einem Vermerk über die Entlassung, bei sich führt, 
2. wer eine für Kraftfahrzeuge oder Krafträder vom Generalkommando des XIV. Armeekorps aus. 
gestellte besondere Erlaubniskarte bei sich führt. 
§ 7. 
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Zivil= oder Militärbehörden ergehenden Weisungen 
ist unweigerlich Folge zu leisten. 
Jedem Widerstand wird mit der Wasse begegnet. 
Wer sein Kraftfahrzeug auf Anruf oder auf ein sonstiges von den in Absatz 1 bezeichneten Personen 
gegebenes Haltzeichen nicht sofort zum Stehen bringt, oder bei Annäherung an einen Schlagbaum (Barrierc, 
Kette, Verhau oder sonstige Absperrung) die Geschwindigkeit nicht verlangsamt und vor dem Hindernis 
nicht anhält, hat Gebrauch der Schußwaffen gegen sich zu gewärtigen. 
88. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirtt 
ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
Karlsruhe, den 31. Juli 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Jung.
	        
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